Bundesgesetz über die kommunale Selbstverwaltung von 1995. E

Bundesgesetz vom 28. August 1995 N 154-FZ
„Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“
(in der Fassung vom 22. April, 26. November 1996, 17. März 1997,
4. August 2000, 21. März 2002)

Angenommen von der Staatsduma am 12. August 1995

Kapitel II. Territoriale Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 12 - 13)
Kapitel III. Kommunalverwaltungsorgane und Kommunalverwaltungsbeamte (Artikel 14 – 21)
Kapitel IV. Formen der direkten Willensäußerung der Bürger und andere Formen der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 22 - 27)
Kapitel V. Finanzielle und wirtschaftliche Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 - 42)
Kapitel VI. Garantien der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 43 - 46)
Kapitel VII. Verantwortung lokaler Regierungsstellen und lokaler Regierungsbeamter. Kontrolle über ihre Aktivitäten (Artikel 47 - 52)
Kapitel VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen (Artikel 53 – 62)

Dieses Bundesgesetz definiert in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation die Rolle der kommunalen Selbstverwaltung bei der Umsetzung der Demokratie, die rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung sowie staatliche Garantien für ihre Umsetzung und legt die fest allgemeine Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation.

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Grundlegende Konzepte und Begriffe
1. Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz werden Begriffe und Begriffe in folgender Bedeutung verwendet:
Gemeindeformation - eine städtische, ländliche Siedlung, mehrere durch ein gemeinsames Territorium verbundene Siedlungen, ein Teil einer Siedlung, ein anderes in diesem Bundesgesetz vorgesehenes besiedeltes Gebiet, in dem die kommunale Selbstverwaltung ausgeübt wird, kommunales Eigentum, ein lokaler Haushalt usw. vorhanden sind gewählte Gremien der kommunalen Selbstverwaltung;
Fragen von lokaler Bedeutung – Fragen der direkten Unterstützung des Lebens der Bevölkerung einer kommunalen Körperschaft, die in der Satzung der kommunalen Körperschaft gemäß der Verfassung der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz und den Gesetzen der Mitgliedskörperschaft als solche eingestuft werden Einheiten der Russischen Föderation;
lokales Referendum – Abstimmung der Bürger über Themen von lokaler Bedeutung;
lokale Regierungsstellen – gewählte und andere Stellen, die befugt sind, Probleme von lokaler Bedeutung zu lösen und nicht zum System der Regierungsstellen gehören;
Vertretungsorgan der kommunalen Selbstverwaltung – ein gewähltes Organ der kommunalen Selbstverwaltung, das das Recht hat, die Interessen der Bevölkerung zu vertreten und in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen, die auf dem Gebiet der Gemeinde wirksam sind;
Kommunalbeamter – eine gewählte Person oder eine Person, die im Rahmen eines Vertrags (Arbeitsvertrags) arbeitet und organisatorische und administrative Funktionen in Kommunalverwaltungsorganen ausübt und nicht zur Kategorie der Beamten gehört;
gewählter Beamter der kommunalen Selbstverwaltung – ein Beamter, der von der Bevölkerung direkt oder von einem Vertretungsorgan der kommunalen Selbstverwaltung aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird und gemäß der Satzung der Gemeinde befugt ist, Fragen von lokaler Bedeutung zu lösen ;
kommunales Eigentum – Eigentum einer kommunalen Körperschaft;
lokale Steuern und Gebühren – Steuern und Gebühren, die von den lokalen Regierungen unabhängig festgelegt werden;
Kommunaldienst - fortlaufende berufliche Tätigkeit in Kommunalverwaltungen bei der Ausübung ihrer Befugnisse.
2. Die Begriffe „kommunal“ und „lokal“ und Ausdrücke mit diesen Begriffen werden in Bezug auf lokale Regierungsstellen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen, Eigentum und andere Objekte verwendet, deren Zweck mit der Umsetzung der lokalen Funktionen zusammenhängt Regierung sowie in anderen Fällen im Zusammenhang mit der Umsetzung der kommunalen Selbstverwaltung durch die Bevölkerung.

Artikel 2. Kommunalverwaltung
1. Die lokale Selbstverwaltung in der Russischen Föderation ist eine unabhängige Tätigkeit der Bevölkerung, die durch die Verfassung der Russischen Föderation anerkannt und garantiert wird, um Fragen von lokaler Bedeutung direkt oder durch lokale Regierungsbehörden auf der Grundlage der Interessen der Bevölkerung und ihrer historischen Bedeutung zu lösen und andere lokale Traditionen.
2. Die lokale Selbstverwaltung als Ausdruck der Macht des Volkes ist eine der Grundlagen des Verfassungssystems der Russischen Föderation.

Artikel 3. Das Recht der Bürger der Russischen Föderation, die kommunale Selbstverwaltung auszuüben
1. Bürger der Russischen Föderation üben ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung in städtischen, ländlichen Siedlungen und anderen Gemeinden gemäß den föderalen Garantien des Wahlrechts der Bürger durch Referenden, Wahlen und andere Formen der direkten Willensäußerung aus durch gewählte und andere lokale Regierungsstellen.
2. Bürger der Russischen Föderation haben das gleiche Recht, die kommunale Selbstverwaltung sowohl direkt als auch durch ihre Vertreter auszuüben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, Eigentum und offiziellem Status, Einstellung zur Religion, Weltanschauung oder Zugehörigkeit zur Öffentlichkeit Verbände.
3. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, lokale Regierungsorgane zu wählen und in diese gewählt zu werden.
4. Bürger der Russischen Föderation haben gleichberechtigten Zugang zu kommunalen Dienstleistungen.
5. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, sich an lokale Regierungsbehörden und lokale Regierungsbeamte zu wenden.
6. Lokale Regierungsbehörden und lokale Regierungsbeamte sind verpflichtet, jedem die Möglichkeit zu geben, sich mit Dokumenten und Materialien vertraut zu machen, die sich unmittelbar auf die Rechte und Freiheiten von Mensch und Bürger auswirken, sowie den Bürgern die Möglichkeit zu geben, weitere vollständige und zuverlässige Informationen zu erhalten über die Aktivitäten lokaler Regierungsbehörden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4. Befugnisse der staatlichen Behörden der Russischen Föderation im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung
Zu den Befugnissen der staatlichen Behörden der Russischen Föderation im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gehören:
1) Verabschiedung und Änderung von Bundesgesetzen über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung und Überwachung ihrer Einhaltung;
2) Gewährleistung der Übereinstimmung der Gesetzgebung der Teilstaaten der Russischen Föderation über die kommunale Selbstverwaltung mit der Verfassung der Russischen Föderation und der Bundesgesetzgebung;
3) Bereitstellung von Garantien für die Umsetzung staatlicher Aufgaben im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, die in der Verfassung der Russischen Föderation und den Gesetzen der Russischen Föderation vorgesehen sind;
4) gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Übertragung von Bundeseigentum in kommunales Eigentum;
5) Übertragung bestimmter Befugnisse der Russischen Föderation an lokale Selbstverwaltungsorgane durch Bundesgesetz, Übertragung der für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlichen materiellen und finanziellen Ressourcen an sie und Überwachung ihrer Umsetzung;
6) Festlegung staatlicher sozialer Mindeststandards;
7) Regulierung der Beziehungen zwischen dem Bundeshaushalt und den lokalen Haushalten;
8) Annahme von Bundesprogrammen zur Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung;
9) Entschädigung der kommunalen Selbstverwaltung für zusätzliche Kosten, die sich aus Entscheidungen der Bundesbehörden ergeben;
10) Regulierung und Schutz der Rechte der Bürger auf Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung;
11) Gewährleistung föderaler Garantien für die finanzielle Unabhängigkeit der Kommunalverwaltung;
12) Einführung föderaler Garantien für das Wahlrecht der Bürger bei den Wahlen zu Kommunalverwaltungsorganen und Kommunalverwaltungsbeamten;
13) Einrichtung des Verfahrens zum gerichtlichen Schutz und zum gerichtlichen Schutz der Rechte der kommunalen Selbstverwaltung;
14) Regulierung und Festlegung der Verantwortung lokaler Regierungsbehörden und lokaler Regierungsbeamter für Gesetzesverstöße;
15) Umsetzung der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes bei der Tätigkeit lokaler Regierungsbehörden und lokaler Regierungsbeamter;
16) Regelung der Besonderheiten der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in Grenzgebieten und geschlossenen administrativ-territorialen Einheiten;
17) Regelung der Grundlagen des kommunalen Dienstes;
18) Regelung der Besonderheiten der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in Städten von föderaler Bedeutung durch Bundesgesetze.

Artikel 5. Befugnisse der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung
Zu den Befugnissen der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gehören:
1) Verabschiedung und Änderung von Gesetzen der Teilstaaten der Russischen Föderation über die kommunale Selbstverwaltung, Überwachung ihrer Einhaltung;
2) Gewährleistung der Übereinstimmung der Gesetze der Teilstaaten der Russischen Föderation über die kommunale Selbstverwaltung mit der Verfassung der Russischen Föderation und den Gesetzen der Russischen Föderation;
3) Regelung des Verfahrens zur Übertragung und Übertragung von Vermögensgegenständen der Teilstaaten der Russischen Föderation in kommunales Eigentum;
4) Regulierung der Beziehungen zwischen den Haushalten der Teilstaaten der Russischen Föderation und den lokalen Haushalten;
5) Gewährleistung des Gleichgewichts der lokalen Mindestbudgets auf der Grundlage der Standards der Mindesthaushaltsausstattung;
6) gesetzliche Übertragung bestimmter Befugnisse der Teilstaaten der Russischen Föderation an lokale Selbstverwaltungsorgane, Übertragung materieller und finanzieller Ressourcen, die für die Umsetzung der übertragenen Befugnisse erforderlich sind, Kontrolle über deren Umsetzung;
7) Annahme regionaler Programme zur Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung;
8) Schutz der Rechte der Bürger auf Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung;
9) Gewährleistung von Garantien für die finanzielle Unabhängigkeit der Kommunalverwaltung;
10) Gewährleistung staatlicher sozialer Mindeststandards;
11) Festlegung und Änderung des Verfahrens zur Bildung, Fusion, Umwandlung oder Auflösung von Gemeinden sowie Festlegung und Änderung ihrer Grenzen und Namen;
12) Entschädigung der kommunalen Selbstverwaltung für zusätzliche Kosten, die sich aus Entscheidungen der Regierungsorgane der Teilstaaten der Russischen Föderation ergeben;
13) Regelung der Besonderheiten der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung durch Gesetze gemäß diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung historischer und anderer lokaler Traditionen;
14) Gesetzgebung zum Kommunaldienst;
15) Verabschiedung und Änderung von Gesetzen der Teilstaaten der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten in Fragen der Umsetzung der kommunalen Selbstverwaltung;
16) Festlegung des Verfahrens zur Registrierung der Gemeindestatuten.

Artikel 6. Themen der Kommunalverwaltung
1. Die Kommunen sind für Angelegenheiten von lokaler Bedeutung sowie für bestimmte staatliche Befugnisse verantwortlich, die möglicherweise den Kommunalverwaltungen übertragen werden.
2. Zu den Themen von lokaler Bedeutung gehören:
1) Annahme und Änderung der Statuten der Gemeinden, Überwachung ihrer Einhaltung;
2) Besitz, Nutzung und Verfügung über kommunales Eigentum;
3) lokale Finanzen, Bildung, Genehmigung und Ausführung des lokalen Haushalts, Festlegung lokaler Steuern und Gebühren, Lösung anderer finanzieller Fragen von lokaler Bedeutung;
4) umfassende sozioökonomische Entwicklung der Gemeinde;
5) Instandhaltung und Nutzung des kommunalen Wohnungsbestandes und der Nichtwohnräume;
6) Organisation, Instandhaltung und Entwicklung kommunaler Einrichtungen der Vorschul-, Grund- und Berufsbildung;
7) Organisation, Instandhaltung und Entwicklung kommunaler Gesundheitseinrichtungen zur Gewährleistung des gesundheitlichen Wohlergehens der Bevölkerung;
8) Schutz der öffentlichen Ordnung, Organisation und Aufrechterhaltung kommunaler Körperschaften zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Überwachung ihrer Aktivitäten;
9) Regulierung der Planung und Entwicklung kommunaler Gebiete;
10) Schaffung von Bedingungen für den Wohnungsbau und den soziokulturellen Aufbau;
11) Kontrolle über die Landnutzung auf dem Gebiet der Gemeinde;
12) Regelung der Nutzung von Gewässern von lokaler Bedeutung, Lagerstätten häufiger Mineralien sowie des Untergrunds für den Bau unterirdischer Bauwerke von lokaler Bedeutung;
13) Organisation, Wartung und Entwicklung der kommunalen Energie-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie der Kanalisation;
14) Organisation der Kraftstoffversorgung der Bevölkerung und kommunaler Institutionen;
15) kommunaler Straßenbau und Instandhaltung lokaler Straßen;
16) Verbesserung und Landschaftsgestaltung des Gemeindegebiets;
17) Organisation der Entsorgung und Verarbeitung von Hausmüll;
18) Organisation von Bestattungsdiensten und Instandhaltung von Grabstätten;
19) Organisation und Pflege der städtischen Archive;
20) Organisation von Transportdiensten für die Bevölkerung und kommunale Einrichtungen, Bereitstellung von Kommunikationsdiensten für die Bevölkerung;
21) Schaffung von Bedingungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Handels-, Gastronomie- und Verbraucherdienstleistungen;
22) Schaffung von Bedingungen für die Tätigkeit kultureller Einrichtungen in der Gemeinde;
23) Erhaltung historischer und kultureller Denkmäler, die sich im kommunalen Eigentum befinden;
24) Organisation und Pflege des kommunalen Informationsdienstes;
25) Schaffung von Bedingungen für die Tätigkeit der kommunalen Medien;
26) Schaffung von Bedingungen für die Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen;
27) Schaffung von Bedingungen für die Entwicklung von Körperkultur und Sport in der Gemeinde;
28) Bereitstellung sozialer Unterstützung und Förderung der Beschäftigung der Bevölkerung;
29) Beteiligung am Umweltschutz auf dem Gebiet der Gemeinde;
30) Gewährleistung des Brandschutzes in der Gemeinde, Organisation der städtischen Feuerwehr.
Kommunale Körperschaften haben das Recht, andere Angelegenheiten, die nach den Gesetzen der Teilstaaten der Russischen Föderation als Angelegenheiten von lokaler Bedeutung eingestuft sind, sowie Angelegenheiten, die nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen sind und nicht in die Zuständigkeit anderer fallen, zur Prüfung anzunehmen Kommunen und staatliche Stellen.
3. Wenn innerhalb der Grenzen des Territoriums einer Gemeindeformation (mit Ausnahme der Stadt) andere Gemeindeformationen liegen, werden die Zuständigkeitsgegenstände der Gemeindeformationen, Gegenstände des Gemeindeeigentums und die Einnahmequellen der Gemeindehaushalte durch das Gesetz abgegrenzt des Subjekts der Russischen Föderation und in Bezug auf innerstädtische Gemeindeformationen - durch das Stadtrecht.
In den Teilgebieten der Russischen Föderation – den föderalen Städten Moskau und St. Petersburg – sind zur Wahrung der Einheit der städtischen Wirtschaft die Zuständigkeitsbereiche der auf ihrem Territorium gelegenen Gemeinden, einschließlich der durch Bundesgesetz festgelegten, kommunal Eigentumsobjekte, Einnahmequellen der lokalen Haushalte werden durch die Gesetze der Teilstaaten der Russischen Föderation bestimmt - Städte föderaler Bedeutung Moskau und St. Petersburg.
Den kommunalen Körperschaften muss gemäß der Zuständigkeitsverteilung zwischen den kommunalen Körperschaften wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit gewährleistet werden. Die Unterordnung einer Gemeinde unter eine andere ist nicht zulässig.
4. Die Übertragung bestimmter staatlicher Befugnisse an lokale Selbstverwaltungsorgane erfolgt nur durch Bundesgesetze und Gesetze der Teilstaaten der Russischen Föderation bei gleichzeitiger Übertragung der erforderlichen materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Umsetzung der übertragenen Befugnisse wird vom Staat kontrolliert. Die Bedingungen und das Verfahren für die Überwachung der Ausübung bestimmter staatlicher Befugnisse durch lokale Selbstverwaltungsorgane werden durch Bundesgesetze bzw. die Gesetze der Teilstaaten der Russischen Föderation bestimmt.

Artikel 7. Gesetzliche Grundlage der Kommunalverwaltung
1. Die lokale Selbstverwaltung erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen, Verfassungen, Satzungen der Teilstaaten der Russischen Föderation und den Gesetzen der Teilstaaten der Russischen Föderation.
2. Die gesetzgeberische Regelung der Fragen der kommunalen Selbstverwaltung durch die Teilstaaten der Russischen Föderation erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation und diesem Bundesgesetz.
3. Bundesgesetze, Gesetze der Teilstaaten der Russischen Föderation, die die Normen des Kommunalrechts festlegen, dürfen der Verfassung der Russischen Föderation und diesem Bundesgesetz nicht widersprechen oder die durch sie garantierten Rechte der kommunalen Selbstverwaltung einschränken.
Im Falle eines Konflikts zwischen den in Gesetzen enthaltenen Normen des Kommunalrechts und den Bestimmungen der Verfassung der Russischen Föderation und diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen der Verfassung der Russischen Föderation und dieses Bundesgesetzes.
4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten gleichermaßen für Republiken, Territorien, Regionen, Städte von föderaler Bedeutung, autonome Regionen und autonome Kreise.

Artikel 8. Satzung der Gemeinde
1. Die Gemeinde verfügt über eine Satzung, die Folgendes festlegt:
1) Grenzen und Zusammensetzung des Gemeindegebiets;
2) Fragen von lokaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinde;
3) Formen, Verfahren und Garantien der direkten Beteiligung der Bevölkerung an der Lösung von Problemen von lokaler Bedeutung;
4) Struktur und Verfahren zur Bildung lokaler Regierungsbehörden;
5) Name und Befugnisse gewählter und anderer lokaler Regierungsstellen und lokaler Regierungsbeamter;
6) Amtszeit der Abgeordneten der Vertretungsorgane der kommunalen Selbstverwaltung, der Mitglieder anderer gewählter Organe der kommunalen Selbstverwaltung, der gewählten Beamten der kommunalen Selbstverwaltung;
7) Arten, Verfahren für die Verabschiedung und das Inkrafttreten von Rechtsakten lokaler Selbstverwaltungsorgane;
8) Gründe und Art der Verantwortung lokaler Regierungsbehörden und lokaler Regierungsbeamter;
9) das Verfahren zur Abberufung, Misstrauensäußerung der Bevölkerung oder vorzeitigen Beendigung der Befugnisse gewählter kommunaler Selbstverwaltungsorgane und gewählter Beamter der kommunalen Selbstverwaltung;
10) Status und soziale Garantien von Abgeordneten, Mitgliedern anderer gewählter Organe der kommunalen Selbstverwaltung, gewählten Beamten der kommunalen Selbstverwaltung, Gründe und Verfahren für die Beendigung ihrer Befugnisse;
11) Garantien der Rechte lokaler Regierungsbeamter;
12) Bedingungen und Verfahren für die Organisation des kommunalen Dienstes;
13) die wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen für die Umsetzung der kommunalen Selbstverwaltung, das allgemeine Verfahren für den Besitz, die Nutzung und die Verfügung über kommunales Eigentum;
14) Fragen der Organisation der lokalen Selbstverwaltung aufgrund der kompakten Ansiedlung nationaler Gruppen und Gemeinschaften, indigener (indigener) Völker und Kosaken auf dem Territorium der Gemeinde unter Berücksichtigung historischer und anderer lokaler Traditionen;
15) sonstige Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Selbstverwaltung, über die Zuständigkeit und das Verfahren für die Tätigkeit kommunaler Selbstverwaltungsorgane und kommunaler Regierungsbeamter gemäß den Gesetzen der Russischen Föderation und den Gesetzen der Teilstaaten der Russischen Föderation.
2. Die Satzung einer Gemeindeformation wird von der Gemeindeformation selbständig ausgearbeitet. Die Satzung einer Gemeinde wird vom Vertretungsorgan der kommunalen Selbstverwaltung oder direkt von der Bevölkerung angenommen.
3. Die Satzung einer Gemeindeformation unterliegt der staatlichen Registrierung in der durch das Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation festgelegten Weise.
4. Der einzige Grund für die Verweigerung der staatlichen Registrierung der Satzung einer kommunalen Körperschaft kann ihr Widerspruch zur Verfassung der Russischen Föderation, den Gesetzen der Russischen Föderation und den Gesetzen der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation sein. Gegen die Verweigerung der staatlichen Registrierung können Bürger und Kommunalverwaltungen vor Gericht Berufung einlegen.
5. Die Satzung der Gemeinde tritt nach ihrer offiziellen Veröffentlichung (Verkündung) in Kraft.

Artikel 9. Staatliche Unterstützung für die Kommunalverwaltung
Die föderalen Regierungsorgane und die Regierungsorgane der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation schaffen die notwendigen rechtlichen, organisatorischen, materiellen und finanziellen Voraussetzungen für die Bildung und Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung und unterstützen die Bevölkerung bei der Ausübung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.

Artikel 10. Verbände und Verbände der Gemeinden
Um ihre Aktivitäten zu koordinieren und ihre Rechte und Interessen effektiver wahrzunehmen, haben Gemeinden das Recht, Vereinigungen in Form von Vereinen oder Gewerkschaften zu gründen, die einer Registrierung gemäß dem Bundesgesetz „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen“ unterliegen.
Die Befugnisse lokaler Selbstverwaltungsorgane können nicht auf Gemeindeverbände und -verbände übertragen werden.

Artikel 11. Symbole der Gemeinden
Gemeinden haben das Recht, eigene Symbole (Wappen, Embleme, andere Symbole) zu haben, die historische, kulturelle, sozioökonomische, nationale und andere lokale Traditionen widerspiegeln.


Beschluss des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation „Über die Leiter der Verwaltungen“ (Wedomosti des Kongresses der Volksabgeordneten der RSFSR und des Obersten Sowjets der RSFSR, 1992, Nr. 51, Art. ZOYu);

Gesetz der Russischen Föderation „Über das Verfahren zur Ernennung und Abberufung von Leitern einer regionalen, regionalen, autonomen Region, eines autonomen Bezirks, einer Stadt von föderaler Bedeutung, eines Bezirks, einer Stadt, eines Bezirks in einer Stadt, einer Siedlung oder einer ländlichen Verwaltung“ (Amtsblatt der Russischen Föderation). des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation und des Obersten Rates der Russischen Föderation, 1993, Nr. 16, Art. 561), soweit es sich um die Ernennung und Entlassung von Bezirks-, Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und Landvorstehern handelt Verwaltungen.

^ Artikel 55. Über die Anpassung von Rechtsakten an dieses Bundesgesetz


                  1. Dem Präsidenten der Russischen Föderation, der Regierung der Russischen Föderation und den Regierungsorganen der Teilstaaten der Russischen Föderation vorzuschlagen, ihre Rechtsakte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten mit diesem Bundesgesetz in Einklang zu bringen.

                  1. Regulierungsrechtliche Rechtsakte in der Russischen Föderation werden bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz in dem Umfang angewendet, der diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
^ Artikel 56. Zur Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die kommunale Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“

1. Artikel 49-76 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die kommunale Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (Vedomo-

^ Fortsetzung der Tabelle

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2003 Nr. 131-FZ – „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation von Orten der Föderation“ (in der Fassung vom 15. Februar 2006)

„Zur Einführung von Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetzgebungsakte im Zusammenhang mit der Verabschiedung des RSFSR-Gesetzes „Über die Landzahlung“ und der Steuergesetzgebung Russlands“ (Wedomosti des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation und des Obersten Rates der Russischen Föderation). Russische Föderation, 1993, Nr. 21, Art. 748);

1995 Nr. 154-FZ „Über allgemeine Grundsätze“
Prinzipien der lokalen Selbstorganisation
Management in der Russischen Föderation"
(Sammlung russischer Gesetzgebung -
Russische Föderation, 1995, Nr. 35, Kunst. 3506);

1996 Nr. 38-FZ „Über die Einführung von Änderungen“
Änderungen des Bundesgesetzes „Über Ob-
allgemeine Grundsätze der örtlichen Organisation
Selbstverwaltung in der Russischen Föderation
Walkie-Talkie“ (Sammlung von Gesetzen
Russische Föderation, 1996, Nr. 17,

1996 Nr. 141-FZ „Über die Einführung zusätzlicher
Änderungen des Bundesgesetzes „Über

der Selbstverwaltung im Russischen

der Russischen Föderation, 1996,

Nr. 49, Art.-Nr. 5500);

1997 Nr. 55-FZ „Zur Einführung zusätzlicher
Änderungen des Bundesgesetzes „Über
allgemeine Grundsätze der Organisation von Orten -
der Selbstverwaltung im Russischen
Föderation“ (Versammlung der gesetzgebenden Kräfte).
der Russischen Föderation, 1997,
Nr. 12, Art.-Nr. 1378);


                  1. Bundesgesetz vom 25. September 1997 Nr. 126-FZ „Über die finanziellen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 1997, Nr. 39, Art. 4464);

                  1. Bundesgesetz vom 4. August 2000 Nr. 107-FZ „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen des Bundesgesetzes.“
^ Bundesgesetz vom 28. August 1995 Nr. 154-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 21. Juli 2005)

Artikel des Kongresses der Volksabgeordneten der RSFSR und des Obersten Sowjets der RSFSR, 1991, Nr. 29, Art. 1010; Amtsblatt des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation und des Obersten Rates der Russischen Föderation, 1992, Nr. 46, Kunst. 2618; 1993, Nr. 21, Kunst. 748) werden in dem Umfang angewendet, der der Verfassung der Russischen Föderation und diesem Bundesgesetz nicht widerspricht, bis die Teilstaaten der Russischen Föderation Gesetze zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Gemeinden erlassen.


                  1. Die Befugnisse der kommunalen Selbstverwaltungsorgane, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Artikeln des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die kommunale Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ vorgesehen sind, sind, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz unvereinbar sind wird von den zuständigen Kommunalverwaltungsorganen und Kommunalverwaltungsbeamten ausgeübt, die gemäß diesem Bundesgesetz gebildet (gewählt, ernannt) werden.

                  1. Artikel 80-86 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die örtliche Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (Wedomosti des Kongresses der Volksabgeordneten der RSFSR und des Obersten Sowjets der RSFSR, 1991, Nr. 29, Art. 1010 ; Amtsblatt des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation, 1992, Nr. 2618, Art. 748; Verfassung der Russischen Föderation und dieses Bundesgesetzes bis zur Verabschiedung von Gesetzen zur Regelung der Umsetzung der kommunalen Selbstverwaltung in den in den Artikeln 24 und 27 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Formen.
^ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2003 Nr. 131-FZ

Abschlussgesetz „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2000, Nr. 32, Art. 3330);

13) Absatz 1 von Artikel 1 des Bundesgesetzes
Con vom 18. Juni 2001 Nr. 76-FZ
„Bei einigen Änderungen
Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation
Föderation“ (Versammlung der gesetzgebenden Kräfte).
Stva der Russischen Föderation, 2001,

Nr. 26, Kunst. 2580);

14) Absätze 3 und 15 von Artikel 2 des Bundesgesetzes
des neuen Gesetzes vom 21. März 2002
Nr. 31-FZ „Über die Einführung der Gesetzgebung
Rechtsakte im Einklang mit dem Bundesgesetz
Landesgesetz „Über den Staat
Registrierung juristischer Personen“ (Eigentümer
frühe russische Gesetzgebung

Föderation, 2002, Nr. 12, Kunst. 1093).

2. Die in Teil 1 dieses Artikels genannten Rechtsakte und ihre Struktureinheiten werden in der Zeit ab dem Datum der offiziellen Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes und vor seinem Inkrafttreten insoweit angewendet, als sie den Bestimmungen dieses Kapitels nicht widersprechen .
^ Bundesgesetz vom 28. August 1995 Nr. 154-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 21. Juli 2005)

Artikel 57. Vorübergehende gesetzliche Regelung bestimmter in diesem Bundesgesetz vorgesehener Beziehungen


                  1. Bis zur Verabschiedung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Gesetze durch die Teilstaaten der Russischen Föderation unterliegen Fragen der Regelung durch die Gesetze der Teilstaaten der Russischen Föderation, mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 des Artikels genannten 56 dieses Bundesgesetzes kann durch die Satzungen der Gemeinden geregelt werden, die gemäß der Verfassung der Russischen Föderation und diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden.

                  1. Wenn in einer Gemeinde kein Vertretungsorgan der kommunalen Selbstverwaltung gebildet wurde, kann der Leiter der Kommunalverwaltung (Chef der Kommunalverwaltung) auf Antrag der Bürger in Höhe von mindestens 5 Prozent ein örtliches Referendum einberufen die Zahl der Wähler der Gemeinde. In diesem Fall wird ein lokales Referendum gemäß dem Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation und in Ermangelung eines solchen Gesetzes gemäß den vom Leiter der lokalen Verwaltung (Leiter der lokalen Regierung) erlassenen Rechtsakten abgehalten.

                  1. Um die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger der Russischen Föderation auf Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung zu gewährleisten, kann das Bundesgesetz vorübergehende Normen erlassen, die die Rechtsbeziehungen regeln, die durch dieses Bundesgesetz in die Zuständigkeit der Teilstaaten der Russischen Föderation fallen und gültig sind wenn Gesetze und andere Rechtsakte der gesetzgebenden (repräsentativen) Organe der staatlichen Behörden der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation angegeben sind
^ Fortsetzung der Tabelle

^ Artikel 84. Merkmale der Umsetzung der kommunalen Selbstverwaltung während der Übergangszeit

1. Wahlen der kommunalen Selbstverwaltungsorgane
Management, örtliche Beamte
der Selbstverwaltung in der Gemeinde
Formationen, die zuvor entstanden sind
Inkrafttreten dieses Kapitels,
werden in der festgelegten Art und Weise und zu den festgelegten Bedingungen durchgeführt
aktualisiert durch die Statuten der angegebenen Gemeinden
Formationen, mit Ausnahme von
Anzahl der Fälle:

Änderungen der Gemeindegrenzen in der in Teil 3 dieses Artikels vorgesehenen Weise, die zu einer Erhöhung der Wählerzahl in der Gemeinde um mehr als 10 Prozent führen; Umwandlung einer kommunalen Körperschaft in der in Teil 3 dieses Artikels vorgesehenen Weise; Verlängerung oder Verkürzung der Amtszeit von Kommunalverwaltungsorganen und gewählten Beamten der Kommunalverwaltung durch Gesetz einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder durch einen Rechtsakt einer Kommunalverwaltungsbehörde, um den Abstimmungstag für die Wahlen dieser Körperschaften zusammenzufassen und Beamte mit dem Wahltag für andere Wahlen in der durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 2002 Nr. 67-FZ „Über die grundlegenden Garantien des Wahlrechts und das Recht auf Teilnahme an einem Referendum der Bürger der Russischen Föderation“ festgelegten Weise. ”

In den in den Absätzen 2 und 3 dieses Teils genannten Fällen erfolgt die Bildung lokaler Selbstverwaltungsorgane in der in Artikel 85 dieses Bundesgesetzes festgelegten Weise.

2. Lokale Regierungen
und lokale Regierungsbeamte
Management vor dem Beitritt gewählt
Aufgrund dieses Kapitels sowie aufgrund von

^ Bundesgesetz vom 28. August 1995 Nr. 154-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 21. Juli 2005)

Rechtsverhältnisse werden nicht geregelt. Vorübergehende Normen gelten bis zum Inkrafttreten von Normen, die durch Gesetze und andere normative Rechtsakte der gesetzgebenden (repräsentativen) Organe der Staatsgewalt der Teilstaaten der Russischen Föderation festgelegt werden und die Rechtsbeziehungen im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung regeln im Zuständigkeitsbereich der Teilstaaten der Russischen Föderation.

4. Um die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger der Russischen Föderation auf Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung zu gewährleisten, kann das Bundesgesetz vorübergehende Normen erlassen, die die Rechtsbeziehungen regeln, die durch dieses Bundesgesetz in die Zuständigkeit der kommunalen Körperschaften fallen und im Falle der Satzungen gültig sind der kommunalen Körperschaften und in Übereinstimmung mit den Statuten der kommunalen Körperschaften angenommen, werden die angegebenen Rechtsbeziehungen nicht durch normative Rechtsakte der lokalen Selbstverwaltungsorgane geregelt. Vorläufige Normen gelten bis zum Inkrafttreten der Normen, die durch die Gemeindestatuten und die gemäß den Gemeindestatuten erlassenen normativen Rechtsakte der Kommunalverwaltungen festgelegt werden und die Rechtsbeziehungen im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung innerhalb der Gemeinde regeln Zuständigkeit der Gemeinden.
^ Artikel 58. Durchführung der Wahlen der Vertretungsorgane der kommunalen Selbstverwaltung und der Beamten der kommunalen Selbstverwaltung sowie die Dauer ihrer Befugnisse

1. Wahlen der Vertretungsorgane der kommunalen Selbstverwaltung in den Gemeinden sowie Wahlen

^ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2003 Nr. 131-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 15. Februar 2006)

gemäß Absatz 1 von Teil 1 dieses Artikels gewählt, üben ab dem 1. Januar 2006 Befugnisse aus, um Fragen von lokaler Bedeutung gemäß diesem Bundesgesetz zu lösen, unter Berücksichtigung des Status der entsprechenden kommunalen Körperschaft, der durch das Gesetz festgelegt ist konstituierende Einheit der Russischen Föderation.

Für diese Gremien gelten die Anforderungen des Artikels 35 dieses Bundesgesetzes über die Zahl der Abgeordneten der Vertretungsorgane der Gemeinden, deren Wahltermin nach Inkrafttreten dieses Kapitels festgelegt wird. Wenn die Bestimmungen der Satzung einer Gemeindeformation, die die Zahl der Abgeordneten des Vertretungsorgans der Gemeindeformation bestimmt, nicht mit den Anforderungen des Artikels 35 dieses Bundesgesetzes in Einklang gebracht werden, dann bei Wahlen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angesetzt sind Kapitel muss die Zahl der Abgeordneten der durch Artikel 35 dieses Bundesgesetzes festgelegten Mindestzahl der Abgeordneten des Vertretungsorgans der Gemeinde entsprechen. Die Anforderungen der Artikel 36 und 37 dieses Bundesgesetzes über das Wahlverfahren (Ernennung) und die Befugnisse der Leiter kommunaler Formationen (Leiter kommunaler Verwaltungen) gelten nach Ablauf der Amtszeit der Leiter kommunaler Formationen (Leiter örtlicher Verwaltungen). Verwaltungen), die vor dem Inkrafttreten dieses Kapitels gewählt (ernannt) wurden. Die Bestimmungen der Teile 6-8 von Artikel 35, Teile 2 und 3 von Artikel 36, Teile 2-6 von Artikel 37 dieses Bundesgesetzes gelten auch, wenn die Satzung der Gemeinde bei einer örtlichen Volksabstimmung angenommen wurde oder wenn

^ Fortsetzung der Tabelle

154-FZ „Zu den allgemeinen Organisationsgrundsätzen Nr. 131-FZ „Zu den allgemeinen Organisationsgrundsätzen

Kommunale Selbstverwaltung in der Russischen Föderation" Kommunale Selbstverwaltung in der Russischen Föderation"


Die Beratungen lokaler Regierungsbeamter werden spätestens sechzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der in den Artikeln 15 und 16 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Weise durchgeführt, mit Ausnahme von lokalen Regierungsbehörden und lokalen Regierungsbeamten gemäß Artikel 59 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes. Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Vertretungsorgane der kommunalen Selbstverwaltung wird in diesen Fällen vom gesetzgebenden (repräsentativen) Organ der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation festgelegt.

2. Die Amtszeit der Abgeordneten der Vertretungsorgane der kommunalen Selbstverwaltung, der gewählten Beamten der kommunalen Selbstverwaltung, wird in diesem Fall ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Zuständigkeit des Vertretungsorgans der kommunalen Selbstverwaltung, des gewählten Beamten der kommunalen Selbstverwaltung erlischt. Regierung entsteht.

RUSSISCHE FÖDERATION

BUNDESRECHT

ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DER ORGANISATION DER LOKALEN SELBSTVERWALTUNG
IN DER RUSSISCHEN FÖDERATION

(in der durch Bundesgesetze geänderten Fassung
vom 22. April 1996 N 38-FZ, vom 26. November 1996 N 141-FZ,
vom 17. März 1997 N 55-FZ, vom 4. August 2000 N 107-FZ,
vom 21. März 2002 N 31-FZ, vom 7. Juli 2003 N 123-FZ,
vom 08.12.2003 N 169-FZ,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2003 N 131-FZ)

Dieses Bundesgesetz definiert in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation die Rolle der kommunalen Selbstverwaltung bei der Umsetzung der Demokratie, die rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung sowie staatliche Garantien für ihre Umsetzung und legt die fest allgemeine Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation.

Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

-----
Zur Weigerung, einen Antrag auf Feststellung, dass bestimmte Bestimmungen des Artikels 1 mit der Verfassung der Russischen Föderation unvereinbar sind, zur Prüfung anzunehmen, siehe das Urteil des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 10. April 2002 N 92-O.

-----
Artikel 1. Grundkonzepte und Begriffe

1. Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz werden Begriffe und Begriffe in folgender Bedeutung verwendet:
Gemeindeformation - eine städtische, ländliche Siedlung, mehrere durch ein gemeinsames Territorium verbundene Siedlungen, ein Teil einer Siedlung, ein anderes in diesem Bundesgesetz vorgesehenes besiedeltes Gebiet, in dem die kommunale Selbstverwaltung ausgeübt wird, kommunales Eigentum, ein lokaler Haushalt usw. vorhanden sind gewählte Gremien der kommunalen Selbstverwaltung;
Fragen von lokaler Bedeutung – Fragen der direkten Unterstützung des Lebens der Bevölkerung einer kommunalen Körperschaft, die in der Satzung der kommunalen Körperschaft gemäß der Verfassung der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz und den Gesetzen der Mitgliedskörperschaft als solche eingestuft werden Einheiten der Russischen Föderation;
lokales Referendum – Abstimmung der Bürger über Themen von lokaler Bedeutung;
lokale Regierungsstellen – gewählte und andere Stellen, die befugt sind, Probleme von lokaler Bedeutung zu lösen und nicht zum System der Regierungsstellen gehören;
Vertretungsorgan der kommunalen Selbstverwaltung – ein gewähltes Organ der kommunalen Selbstverwaltung, das das Recht hat, die Interessen der Bevölkerung zu vertreten und in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen, die auf dem Gebiet der Gemeinde wirksam sind;
Kommunalbeamter – eine gewählte Person oder eine Person, die im Rahmen eines Vertrags (Arbeitsvertrags) arbeitet und organisatorische und administrative Funktionen in Kommunalverwaltungsorganen ausübt und nicht zur Kategorie der Beamten gehört;
gewählter Beamter der kommunalen Selbstverwaltung – ein Beamter, der von der Bevölkerung direkt oder von einem Vertretungsorgan der kommunalen Selbstverwaltung aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird und gemäß der Satzung der Gemeinde befugt ist, Fragen von lokaler Bedeutung zu lösen ;
kommunales Eigentum – Eigentum einer kommunalen Körperschaft;
lokale Steuern und Gebühren – Steuern und Gebühren, die von den lokalen Regierungen unabhängig festgelegt werden;
Kommunaldienst - fortlaufende berufliche Tätigkeit in Kommunalverwaltungen bei der Ausübung ihrer Befugnisse.
2. Die Begriffe „kommunal“ und „lokal“ und Ausdrücke mit diesen Begriffen werden in Bezug auf lokale Regierungsstellen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen, Eigentum und andere Objekte verwendet, deren Zweck mit der Umsetzung der lokalen Funktionen zusammenhängt Regierung sowie in anderen Fällen im Zusammenhang mit der Umsetzung der kommunalen Selbstverwaltung durch die Bevölkerung.

Seiten: 1 ...

Artikel 12. Beachten wir, dass die Gebiete der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen

Das Bundesgesetz Nr. 107-FZ vom 4. August 2000, Absatz 1 von Artikel 12 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes wird in einer neuen Fassung veröffentlicht

Siehe den Text des Absatzes in der vorherigen Ausgabe

1. Die örtliche Selbstverwaltung wird in der gesamten Russischen Föderation in städtischen, ländlichen Siedlungen und anderen Gebieten ausgeübt. Beachten Sie, dass die Territorien der Gemeindeformationen – Städte, Gemeinden, Dörfer, Bezirke (Bezirke), Landkreise (Woloste, Dorfräte) und andere Gemeindeformationen – in Übereinstimmung mit den Bundesgesetzen und den Gesetzen der Teilstaaten der Russischen Föderation gegründet werden unter Berücksichtigung historischer und anderer lokaler Traditionen.

Zum Schutz des Verfassungssystems, zur Gewährleistung der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates ist es zulässig, die Rechte der Bürger auf Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung in bestimmten Gebieten durch Bundesgesetz einzuschränken.

Der Bevölkerung einer städtischen oder ländlichen Siedlung, unabhängig von ihrer Größe, kann das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht entzogen werden.

Bundesgesetz vom 17. März 1997 N 55-FZ, Absatz 1 von Artikel 12 dieses Bundesgesetzes wird durch den vierten Absatz ergänzt

In den innerstädtischen Gebieten der Städte Moskau und St. Petersburg erfolgt die lokale Selbstverwaltung unter Wahrung der Einheit der städtischen Wirtschaft in Verbindung mit den Satzungen und Gesetzen der Teilstaaten der Russischen Föderation – der föderalen Städte Moskau und St. Petersburg. Der Bevölkerung städtischer Siedlungen, die zu den Teilgebieten der Russischen Föderation – den föderalen Städten Moskau und St. Petersburg – gehören, kann das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht entzogen werden.

2. Beachten Sie, dass das Territorium einer Gemeindeformation aus Grundstücken städtischer und ländlicher Siedlungen, angrenzenden öffentlichen Grundstücken, Erholungsgebieten, Grundstücken, die für die Entwicklung von Siedlungen erforderlich sind, und anderen Grundstücken innerhalb der Grenzen der Gemeindeformation besteht, unabhängig davon Eigentumsform und Verwendungszweck.

3. Fragen der Bildung, Zusammenlegung, Umwandlung oder Auflösung innerstädtischer Gemeinden, der Gründung oder Änderung ihrer Territorien werden unter Berücksichtigung der Meinung der Bevölkerung des bestehenden Territoriums vom Vertretungsorgan der Kommunalverwaltung der Stadt selbstständig gelöst gemäß der Stadtordnung.

Bundesgesetz vom 17. März 1997 N 55-FZ, Absatz 3 von Artikel 12 dieses Bundesgesetzes wird durch den zweiten Absatz ergänzt

In den Teilgebieten der Russischen Föderation – den föderalen Städten Moskau und St. Petersburg – erfolgt der Zusammenschluss oder die Umwandlung innerstädtischer Gemeinden, die Gründung oder Änderung ihrer Territorien nach den Gesetzen der Teilgebiete der Russischen Föderation - die föderalen Städte Moskau und St. Petersburg in ϲᴏᴏᴛʙᴇᴛϲᴛʙii mit ihren Satzungen und unter Berücksichtigung der Meinung der Bevölkerung ϲᴏᴏᴛʙ ᴇᴛϲᴛʙdieser Gebiete.

Siehe Kommentar zu Artikel 12 dieses Gesetzes

Artikel 13. Festlegung und Änderung der Grenzen einer kommunalen Einheit

1. Festlegung und Änderung der Gemeindegrenzen inkl. Bei der Bildung, Zusammenlegung, Umgestaltung oder Auflösung von Gemeinden erfolgen sie unter Berücksichtigung historischer und anderer lokaler Traditionen auf Initiative der Bevölkerung, der lokalen Selbstverwaltungsorgane sowie der Regierungsorgane der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation.

2. Eine Änderung der Grenzen einer kommunalen Einheit ist ohne Berücksichtigung der Meinung der Bevölkerung der bestehenden Gebiete nicht zulässig. Die gesetzgebenden (repräsentativen) Organe der Staatsgewalt der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation legen gesetzlich Garantien für die Berücksichtigung der Meinung der Bevölkerung bei der Lösung von Fragen der Änderung der Grenzen von Gebieten fest, in denen die kommunale Selbstverwaltung ausgeübt wird.

3. Das Verfahren zur Gründung, Fusion, Umwandlung oder Auflösung von Gemeinden sowie zur Festlegung und Änderung ihrer Grenzen und Namen wird durch das Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation bestimmt.

Siehe Kommentar zu Artikel 13 dieses Gesetzes






Bundesgesetz vom 28. August 1995, Bundesgesetz vom 6. Oktober 2003

^ 154-FZ „Zu den allgemeinen Organisationsgrundsätzen Nr. 131-FZ „Zu den allgemeinen Organisationsgrundsätzen

Kommunale Selbstverwaltung in der Russischen Föderation" Kommunale Selbstverwaltung in der Russischen Föderation"

die gleiche Liste der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, einzelner Regionen der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation (innerhalb der bestehenden Grenzen), die sich auf Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte beziehen;


                  1. genehmigt vor dem 1. Januar 2005 gemäß Teil 11 dieses Artikels das Verfahren zur Umverteilung von Eigentum zwischen der Russischen Föderation, Teilgebieten der Russischen Föderation, Gemeinden sowie das Verfahren zur Abgrenzung von Eigentum im kommunalen Eigentum zwischen Gemeinden Bezirke, Siedlungen, Stadtbezirke nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unterscheiden zwischen Angelegenheiten von örtlicher Bedeutung und den Bestimmungen des Artikels 50 dieses Bundesgesetzes;

                  1. vor dem 1. Januar 2008 gewährleistet die kostenlose Übertragung von Eigentum in kommunales Eigentum, das sich am Tag des Inkrafttretens dieses Kapitels in Bundeseigentum befindet und dazu bestimmt ist, Probleme von lokaler Bedeutung gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu lösen. Während des Übergangszeitraums vor der Registrierung des Eigentums an der angegebenen Immobilie haben lokale Regierungsbehörden das Recht, die angegebene Immobilie unentgeltlich zu nutzen, um Befugnisse zur Lösung von Problemen von lokaler Bedeutung auszuüben;

                  1. legt der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation vor dem 1. Januar 2005 Entwürfe von Bundesgesetzen über Änderungen und Ergänzungen von Bundesgesetzen vor, durch die den Kommunalverwaltungen bestimmte staatliche Befugnisse der Russischen Föderation übertragen werden, um föderale Befugnisse zu übertragen Daten

                  1. ^ Bundesgesetz vom 28. August 1995 Mi 154-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 21. Juli 2005)
^ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2003 Nr. 131-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 15. Februar 2006)

Gesetze gemäß den Anforderungen des Kapitels 4 dieses Bundesgesetzes;

Entwürfe von Bundesgesetzen zur Einführung von Änderungen und Ergänzungen zu Bundesgesetzen, die die Befugnisse der Kommunalverwaltungen zur Lösung von durch dieses Bundesgesetz festgelegten Fragen von lokaler Bedeutung regeln, um diese Bundesgesetze mit den Anforderungen der Artikel 17 und 18 dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen ;

Entwürfe von Bundesgesetzen zur Einführung von Änderungen und Ergänzungen, die sich aus den Anforderungen dieses Bundesgesetzes ergeben, in die Zivilprozessordnung der Russischen Föderation und die Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation, um der kommunalen Selbstverwaltung das Recht auf Rechtsschutz zu gewährleisten;


                  1. genehmigt vor dem 1. Januar 2005 das Verfahren und den Zeitpunkt für die Ausarbeitung eines Übertragungs-(Aufteilungs-)Gesetzes gemäß den Anforderungen von Teil 10 dieses Artikels;

                  1. sieht im Entwurf des Bundesgesetzes über den Bundeshaushalt 2006 Zuschüsse für die Ausübung bestimmter durch Bundesgesetze festgelegter Landesbefugnisse durch die Kommunalverwaltungen vor;

                  1. genehmigt vor dem 1. Juni 2005 das Verfahren zur Führung des staatlichen Gemeinderegisters der Russischen Föderation sowie das von der Regierung der Russischen Föderation zur Führung dieses Registers ermächtigte föderale Exekutivorgan.
8. Lokale Selbstverwaltungsorgane: 1) sehen in den Haushaltsentwürfen der Bezirke für 2005 vor, dass es sich um kommunale Körperschaften handelt

Bundesgesetz vom 28. August 1995 Nr. 154-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 21. Juli 2005)

Anwendungen ^ Fortsetzung der Tabelle

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2003 Nr. 131-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation* (in der Fassung vom 15. Februar 2006)

am Tag des Inkrafttretens dieses Kapitels Mittel für die Durchführung von Wahlen von Abgeordneten, Mitgliedern gewählter lokaler Selbstverwaltungsorgane und gewählten Beamten neu gegründeter städtischer und ländlicher Siedlungen, die sich innerhalb der Grenzen der Territorien der jeweiligen Bezirke befinden;


                  1. vor dem 1. Juli 2005 die Statuten der Gemeinden und andere Rechtsakte der Kommunalverwaltungen mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes in Einklang bringen;

                  1. Stellen Sie vor dem 1. Januar 2008 sicher, dass Eigentum der Teilstaaten der Russischen Föderation, das sich am Tag des Inkrafttretens dieses Kapitels im kommunalen Eigentum befindet und für die Ausübung der Bundesbefugnisse bestimmt ist, kostenlos in Bundeseigentum übergeht Regierungsorgane und Regierungsorgane der Teilstaaten der Russischen Föderation gemäß der seit dem 1. Januar 2006 durch dieses Bundesgesetz und andere Bundesgesetze festgelegten Befugnisabgrenzung. Während des Übergangszeitraums vor der Eintragung des Eigentums an der genannten Immobilie haben Bundesbehörden und Regierungsbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation das Recht, die besagte Immobilie unentgeltlich zur Ausübung von Befugnissen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation zu nutzen konstituierende Einheiten der Russischen Föderation;

                  1. vor dem 1. Januar 2009 in der durch die Privatisierungsgesetzgebung vorgeschriebenen Weise kommunales Eigentum, das sich ab dem 1. Januar 2006 im kommunalen Eigentum befindet und die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt, zu veräußern oder umzuwidmen

                  1. ^ Bundesgesetz vom 28. August 1995 Nr. 154-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom 21. Juli 200S)
^ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2003 Nr. 131-FZ „Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ (in der Fassung vom IS Februar 2006)

Artikel 50 dieses Bundesgesetzes und nicht gemäß Absatz 3 dieses Teils in Bundeseigentum überführt.

9. Bevor Sie die Regulierung einbringen
Rechtsakte der örtlichen Behörden
Management entsprechend den Anforderungen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Gesetz, diese Gesetze gelten in der Stunde -
das widerspricht nicht der Gegenwart
Bundesgesetz.

10. Kommunalverwaltungen
neu gegründete Gemeinde
Unternehmen sind Rechtsnachfolger
Kami lokaler Regierungsstellen
Niya und Beamte der örtlichen Sa-
Kommunalverwaltung, andere Gremien und Aufgaben
Personen, die auf dem Territorium Tätigkeiten ausgeübt haben
Gebiete der angegebenen Gemeinde
Entscheidungsbefugnisse der Entitäten
Themen von lokaler Bedeutung basierend auf
Kenntnis der russischen Gesetzgebungsakte
Russische Föderation, ab dem Datum ab dem
dann die angegebenen örtlichen Behörden
Die Kommunalverwaltungen beginnen mit der Umsetzung
Behörde gemäß der
die Bestimmungen von Teil 5 von Artikel 84 bestehen darauf
allgemeines Bundesrecht.
Vermögensverbindlichkeiten der Organisation
Wieder eine neue Kommunalverwaltung
gebildete Gemeinden
Titel, die kraft Gesetzes entstehen
Die Nachfolge wird durch die Übertragung bestimmt
Nym (Trennung) Akt. Es ist Zeit
Dokument und Fristen für die Erstellung von Übertragungsdokumenten
Das (Teilungs-)Gesetz wurde erlassen
werden von der Regierung der Russischen Föderation ausgestellt
Föderation.

Das angegebene Übertragungs- (Trennungs-) Gesetz wird durch das Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation genehmigt.

11. Umverteilung des Eigentums
gemäß Absatz 3 von Teil 1,
Abschnitt 3 von Teil 7, Abschnitt 3 von Teil 8
dieses Artikels zwischen den Russen
Föderation, Untertanen der Russischen Föderation
Verbände, Gemeindeformationen
Vaniyami wird entsprechend hergestellt


Anhang 2

^ Informationen über die Existenz regionaler Gesetze, die verschiedene Fragen der Kommunalverwaltung regeln
Erläuterungen zur Tabelle


                  1. Bei der Zusammenstellung der Tabelle wurden ausschließlich Gesetzgebungsakte berücksichtigt – Verfassungsgesetze, Kodizes und Gesetze. Die Verfassungen und Satzungen der Teilstaaten der Russischen Föderation wurden nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung wurden auch Gesetze über Änderungen und Ergänzungen der betreffenden Gesetze, über deren Ungültigerklärung oder Aufhebung nicht berücksichtigt. Gesetze, die bestimmte einmalige Beziehungen regeln, wurden nicht berücksichtigt, zum Beispiel: das Gesetz über die Gründung einer kommunalen Körperschaft in der Stadt N.

                  1. Die Zahl in der Spalte gibt die Anzahl der Gesetze zum jeweiligen Thema an. Dabei wurde der Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der gesetzlichen Regelung – weiter gefasst oder bereits im Titel der Tabellenspalte formuliert – berücksichtigt. Wenn beispielsweise die Spalte „Über Wahlen zu Kommunalverwaltungen“ die Zahl 3 enthält, kann dies bedeuten, dass es in einem Subjekt der Russischen Föderation ein Gesetz über die Wahl von Abgeordneten eines Vertretungsorgans der Kommunalverwaltung und über die Wahl gibt Wahl des Leiters einer kommunalen Körperschaft direkt durch die Bevölkerung, über die Wahl des Leiters einer kommunalen Körperschaft aus einer Reihe von Abgeordneten, d. h. drei verschiedenen Gesetzen. Wenn andererseits dieselbe Spalte die Zahl 0,5 enthält, bedeutet dies, dass es in der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation ein Gesetz mit einem umfassenderen Rechtsgebiet gibt, beispielsweise ein Wahlgesetz.

                  1. Das Zeichen „±“ bedeutet, dass es in der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation nur ein Gesetz gibt, das die Beziehungen regelt, die den in der Frage genannten ähneln, und dass die in der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation bestehenden Rechtssubjekte bereits im Titel formuliert sind die Spalte der Tabelle.

                  1. Die Tabelle basiert auf Daten der regionalen Rechtsdatenbank „ConsultantPlus“ mit Stand vom 1. Januar 2006.

^ Verwendete Abkürzungen: GV - Staatsmacht. NLA- Vorschriften; MO – Gemeinden; MSU- Kommunalverwaltung;

TOS – territoriale öffentliche Selbstverwaltung.


^ Name des Subjekts der Russischen Föderation

Über LSG, LSG-Körper

Über die administrativ-territoriale Struktur

Über den Status des Kapitals einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation

^ Territoriale Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung

O X

O


Über Wahlen zu lokalen Selbstverwaltungsorganen

Zum Status der gewählten Beamten der kommunalen Selbstverwaltung

^ Zur Abberufung gewählter Amtsträger

Über die Verantwortung der kommunalen Selbstverwaltung

Über Berufungen

UM

Über Massenaktionen

Über Meetings, Versammlungen, Konferenzen

^ Über das lokale Referendum, Umfrage

ÜBER CBT

Über den Kommunaldienst

0 Rechtsakte kommunaler Selbstverwaltungsorgane

1 UM

Über kommunales Eigentum

Über die finanziellen Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung

^ Über die Übertragung von Befugnissen

Beziehungen zu Stillbehörden

Beziehungen zwischen IOs

1. Republik Adygeja

3

1

1

-

1

1

2

1

-

1

-

-

-

1

1

5

0,5

-

-

0,5

1

_

-

^ 2. Republik Altai

3

2

1

2

1

3

1

-

-

-

-

1

1

0.5

-

6

-

±

1

03

4

-

-

^ 3. Republik Baschkortostan

1

1

1

1

1

03

1

-

-

1

-

±

1

1

-

5

-

03

-

2

1

_

_

^ 4. Republik Burjatien

3

1

1

1

1

2

1

1

±

1

-

-

-

1

-

3

_

2

-

03

3

_

-

^ 5. Republik Dagestan

1

1

1

1

1

2

1

2

-

1

-

-

1

0,5

-

3

_

03

-

03

-

_

1

^ 6. Inguschische Republik

1

-

-

1

1

1

1

-

-

1

-

1

1

-

-

1

-

03

-

03

1

-

-

^ 7. Kabardino-Balkarische Republik

1

1

1

1

-

2

1

-

-

-

±

1

1

1

8

0,5

0,5

1

2

2

-

-

^ 8. Republik Kalmückien

1

1

1

-

1

1

1

-

-

-

-

+

-

1

-

4

-

0,5

1

3

1

-

1

^ 9. Republik Karatschai-Tscherkess

^ 10. Republik Karelien

1

1

-

2

-

1

2

-

-

1

-

±

-

0,5

-

1

-

-

±

3

2

-

-

^ 11. Republik Komi

2

1

1

1

-

0,5

-

0,5

-

-

-

-

-

03

-

1

-

-

1

03

5

-

-

12. Republik Mari El

3

1

1

4

-

±

±

1

-

-

-

±

1

-

3

-

-

1

0,5

1

-

-

13. Republik Mordwinien

-

1

1

-

-

2

±

-

-

1

-

±

1

1

2

1

-

-

2

2

-

1

14. Republik Sacha (Jakutien)

2

2

1

3

1

1

±

-

1

1

-

1

-

7

1

3

1

0,5

4

2

1

15. Republik Nordossetien

2

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1

1

-

1

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-

-

-

-

-

4

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0,5

-

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+

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-

16. Republik Tatarstan

3

-

1

-

-

2

±

-

-

1

-

-

-

-

-

-

0,5

-

0,5

2

-

-

17. Republik Tuwa

3

1

2

1

2

1

1

-

1

-

-

-

8

-

0,5

1

1

1

+

-

18. Republik Udmurtien

3

1

-

1

2

1

-

-

1

-

-

2

-

2

-

-

1

0,5

2

-

-

19. Republik Chakassien

2

-

-

1

1

2

-

-

-

-

-

1

-

2

-

-

-

0,5

±

-

-

20. Tschetschenische Republik 1

21. Tschuwaschische Republik

4

-

1

-

1

2

2

-

1

-

-

0,5

-

1

-

-

-

-

1

-

-

22. Altai-Region

2

1

3

-

0,5

1

0,5

±

2

-

1

0,5

1

1

-

-

1

0,5

4

±

-

23. Region Krasnodar

2

-

-

1

1

2

-

-

1

1

-

2

1

6

-

2

1

0,5

4

+

-

24. Region Krasnojarsk

2

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-

-

1

2

+

-

1

-

±

1

1

2

-

+

1

2

9

-

1

25. Region Primorje

2

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-

1

2

1

-

±

1

1

-

1

-

3

-

3

1

0,5

2

±

-

26. Region Stawropol

3

1

3

-

1

1

-

±

-

-

1

0,5

-

3

0,5

-

-

2

7

-

-

27. Gebiet Chabarowsk

3

1

3

1

0,5

2

2

-

1

-

±

1

1

2

1

2

1

4

9

-

-

28. Amur-Region

2

-

+

-

0,5

2

1

-

1

1

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1

1

5

1

2

1

2

3

±

-

29. Gebiet Archangelsk

1

-

1

1

2

2

1

-

-

-

-

1

-

4

-

0,5

-

0,5

7

-

-

30. Region Astrachan

2

-

1

-

1

1

-

-

-

-

-

1

-

2

-

-

-

-

-

1

-

31. Region Belgorod

3

1

2

1

0,5

3

0,5

1

1

1

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