Umfassende Prüfung der Ausrüstung und des Verfahrens zu ihrer Implementierung. Umfassende Prüfung von Technologie- und Hilfssystemen

  • 1.2.10. Die Organisation muss der Abnahmekommission die von der Arbeitskommission erstellten Unterlagen in dem in den aktuellen Regulierungsdokumenten vorgesehenen Umfang zur Verfügung stellen.
  • Kapitel 1.3 Personal
  • 1.3.4. In Energieanlagen muss eine ständige Arbeit mit dem Personal durchgeführt werden, die darauf abzielt, ihre Bereitschaft zur Ausübung beruflicher Aufgaben sicherzustellen und ihre Qualifikationen zu erhalten.
  • Liste der verwendeten Literatur zu Kapitel 1.3
  • Kapitel 1.4 Überwachung der Effizienz von Kraftwerken, Kesselhäusern und Netzen
  • 1.4.2. Die Energiekennwerte müssen die realistisch erreichbare Betriebseffizienz der entwickelten Geräte unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Regeln widerspiegeln.
  • 1.4.4. Für ein Stromnetz ist der standardisierte Indikator der technologische Stromverbrauch für seinen Transport.
  • 1.4.6. In Energiesystemen, Kraftwerken, Kesselhäusern, Strom- und Wärmenetzen sollte zur Verbesserung des Endergebnisses der Arbeit Folgendes durchgeführt werden:
  • Liste der verwendeten Literatur zu Kapitel 1.4
  • Kapitel 1.5
  • 1.5.3. Die ständige Überwachung des technischen Zustands der Anlagen erfolgt durch das Betriebs- und Wartungspersonal der Kraftwerksanlage.
  • 1.5.4. Regelmäßige Inspektionen von Geräten, Gebäuden und Bauwerken werden von Personen durchgeführt, die deren sicheren Betrieb überwachen.
  • 1.5.6. Mitarbeiter von Energieanlagen, die die technische und technologische Aufsicht über den Betrieb von Geräten, Gebäuden und Bauwerken einer Energieanlage ausüben, müssen:
  • 1.5.7. Energiesysteme und andere Organisationen der Energiewirtschaft müssen Folgendes durchführen:
  • 1.5.8. Die Hauptaufgaben der technischen und technologischen Überwachungsorgane der Abteilungen sollten sein:
  • Kapitel 1.6 Wartung, Reparatur und Modernisierung
  • 1.6.1. In jeder Energieanlage müssen Wartung, geplante Reparaturen und Modernisierung von Geräten, Gebäuden, Strukturen und Kommunikation von Energieanlagen organisiert werden.
  • 1.6.7. Der Umfang der Reparaturarbeiten muss vorher mit den ausführenden Organisationen (Auftragnehmern) abgestimmt werden.
  • 1.6.12. Bei der Übernahme von Geräten aus der Reparatur muss eine Beurteilung der Reparaturqualität durchgeführt werden, die eine Beurteilung von Folgendem umfasst:
  • 1.6.13. Der Zeitpunkt der Fertigstellung größerer (mittlerer) Reparaturen beträgt:
  • 1.6.14. Reparaturen an allen wichtigen Geräten des Aggregats müssen gleichzeitig durchgeführt werden.
  • 1.6.1 S. Energieanlagen müssen systematische Aufzeichnungen über technische und wirtschaftliche Indikatoren für die Reparatur und Wartung von Geräten, Gebäuden und Bauwerken führen.
  • 1.6.16, Energieanlagen müssen ausgestattet sein mit:
  • 1.6.18. Für eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Reparatur müssen Energieanlagen mit Reparaturdokumentation, Werkzeugen und Mitteln zur Durchführung von Reparaturarbeiten ausgestattet sein.
  • 1.7.8. Alle Arbeitsplätze müssen mit den erforderlichen Anweisungen ausgestattet sein.
  • Kapitel 1.8
  • 1.8.3. An Dispatch-Punkten (LP) von Organisationen, die elektrische und thermische Netze betreiben, müssen in Energiesystemen Dispatch-Kontrollstellen als solche tätig sein.
  • 1.8.4. Beim Betrieb der ASU müssen Sie sich anleiten lassen von:
  • 1.8.7. Der Komplex der technischen Mittel des automatisierten Kontrollsystems sollte Folgendes umfassen:
  • 1.8.8. Die Inbetriebnahme des automatisierten Steuerungssystems muss in der vorgeschriebenen Weise auf der Grundlage des Berichts der Abnahmekommission erfolgen.
  • 1.8.10. Einheiten, die das automatisierte Kontrollsystem bedienen, müssen Folgendes bereitstellen:
  • Kapitel 1.9
  • 1.9.1. Zu den Maßnahmen zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der von jedem Kraftwerk durchgeführten Messungen gehören:
  • 1.9.6. Während des industriellen Betriebs von Geräten in Energieanlagen unterliegen die Messkanäle des IMS einer regelmäßigen Überprüfung und (oder) Kalibrierung in der vorgeschriebenen Weise.
  • 1.9.10. Messgeräte werden gemäß den vom Kraftwerk erstellten Zeitplänen zeitnah zur Überprüfung vorgelegt.
  • 1.9.11. Die Ergebnisse der Prüfung werden durch ein Prüfzeichen und (oder) eine Prüfbescheinigung beglaubigt, deren Form und Antragsverfahren durch russische staatliche Standards festgelegt sind.
  • 1.9.13. Die Häufigkeit der Kalibrierung wird vom messtechnischen Dienst des Kraftwerks im Einvernehmen mit den technischen Abteilungen festgelegt und vom technischen Leiter des Kraftwerks genehmigt.
  • 2.1.3. Bei Streuströmen auf dem Gelände einer Kraftwerksanlage muss ein elektrochemischer Schutz der unterirdischen Metallstrukturen und Kommunikationswege gewährleistet sein.
  • 2.1.4. Systematisch und insbesondere bei Regen sollte der Zustand von Hängen, Böschungen und Ausgrabungen überwacht und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Verstärkung ergriffen werden.
  • 2.1.11. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Autobahnen, Brücken und darauf befindlichen Bauwerken muss den Bestimmungen der geltenden technischen Regeln für die Instandsetzung und Instandhaltung von Autobahnen entsprechen.
  • Kapitel 2.2
  • 2.2.1. Bei Energieanlagen ist eine systematische Überwachung von Gebäuden und Bauwerken während des Betriebs in dem durch örtliche Vorschriften festgelegten Umfang zu organisieren.
  • 2.2.10. Die Dächer von Gebäuden und Bauwerken müssen von Schutt, Ascheablagerungen und Baumaterialien befreit, das Regenwasserableitungssystem gereinigt und seine Funktionsfähigkeit überprüft werden.
  • 2.2.11. Metallkonstruktionen von Gebäuden und Bauwerken müssen vor Korrosion geschützt werden; Es muss eine Kontrolle über die Wirksamkeit des Korrosionsschutzes hergestellt werden.
  • 2.2.12. Die Lackierung von Räumlichkeiten und Geräten von Energieanlagen muss den Anforderungen der Industrieästhetik, der Hygiene und den Anweisungen für eine unverwechselbare Lackierung von Rohrleitungen genügen.
  • 2.2.13. Bauwerke, Gebäudefundamente, Bauwerke und Anlagen müssen vor dem Eindringen von Mineralölen, Säuren, Laugen, Dampf und Wasser geschützt werden.
  • Inhalt
  • 1.2.7. Umfangreiche Tests sind vom Kunden durchzuführen. Bei umfassenden Tests sollte dies überprüft werden Zusammenarbeit Haupteinheiten und alle Zusatzgeräte unter Last.

    Beginn der umfassenden Erprobung des KraftwerksAls neues Gerät gilt der Zeitpunkt, an dem es mit dem Netzwerk verbunden ist oder nichtladen.

    Umfassende Prüfung der Geräte nach SchemaMütter, die nicht im Rahmen des Projekts vorgesehen sind, sind nicht zugelassen.

    Umfassende Prüfung elektrischer GeräteEs wird davon ausgegangen, dass die Installation von Kraftwerken und Kesselhäusern unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs der Hauptleitung erfolgtAusrüstung für 72 Stunden mit Hauptbrennstoff mitNennlast und Auslegungsdampfparameter[für Gasturbineneinheiten (GTU) Gas] für thermischKraftwerke, Druck und Wasserdurchfluss für Wasserkraftim Startkomplex vorgesehene Stationen undmit ständigem oder wechselndem Betrieb aller HilfsgeräteTreibstoffausrüstung im Startkomplex enthalten.

    IN elektrische Netzwerke umfassende Prüfunggilt als durchgeführt unter der Bedingung, dass es normal ist und nichtintermittierender Betrieb unter Gerätelast unterStationen innerhalb von 72 Stunden und Stromleitungen innerhalb dieser Stunden24 Stunden lesen

    In Wärmenetzen umfassende Prüfung der Berechnungenunter normalen und kontinuierlichen Bedingungen durchgeführt werdenBetrieb der Anlage unter Volllast für 24 Stunden Nenndruck, in der Inbetriebnahme vorgesehenin der Anlage.

    Für Gasturbinenanlagen ist darüber hinaus zwingende Voraussetzung für eine umfassende Prüfung der erfolgreiche Abschluss10 und für hydraulische Einheiten von Wasserkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken - 3 automatischkeine Starts.

    Bei umfassenden Tests sollte es einbezogen werdenchens vorgesehen durch das Projekt Instrumentierung, Blockierung,Alarmgeräte und Fernbedienung, Schutz und automatische Regelung sind nicht erforderlichModusanpassungen.

    Wenn eine umfassende Prüfung des Hauptbrennstoffs oder der Nennlast nicht möglich istund Auslegungsparameter von Dampf (für Gasturbineneinheiten - Gas) für WärmeHeulen des Kraftwerks, Druck und Durchfluss des Wassers für WasserkraftÜbertragungsleitungen bei gemeinsamen oder getrennten Tests und Kühlmittelparameter für Wärmenetzeaus irgendeinem Grund nicht erreicht werden kann, nichtIm Zusammenhang mit der Nichterfüllung der vom Startkomplex vorgesehenen Arbeiten wurde die Entscheidung getroffen, eine umfassende Durchführung durchzuführenPrüfung auf Reservekraftstoff sowie BegrenzungParameter und Belastungen werden von der Abnahmekommission abgenommen und festgelegt und im Abnahmeprotokoll festgelegtInbetriebnahme des Startkomplexes.

    Nach Beseitigung der von der Arbeitskommission bei der Einzelabnahme und Einzelprüfung der Geräte festgestellten Mängel und Mängel sollte eine umfassende Prüfung durchgeführt werden.

    Die Hauptziele umfassender Lasttests sind:

      Überprüfung des gemeinsamen Betriebs von Haupteinheiten und Hilfsgeräten;

      Identifizierung möglicher Mängel an Geräten, Geräten und Strukturen.

    Das Programm und der Zeitplan für umfassende Gerätetests werden vom Kunden gemeinsam mit den beauftragten Organisationen erstellt und mit dem Generalunternehmer abgestimmt. Installationsorganisationen, Werksleiter und von der Abnahmekommission genehmigt.

    Umfassende Prüfungen werden vom Kunden unter Beteiligung von Vertretern des Generalunternehmers, der Generalplanungsorganisation, relevanten Montage- und Inbetriebnahmeorganisationen sowie ggf. Herstellern von Geräten und Anlagen durchgeführt. Zur Durchführung umfassender Tests stellt der Kunde Folgendes zur Verfügung:

      qualifiziertes Bedienpersonal;

      Kraftstoff, demineralisiertes Wasser, Kondensat, Strom, Dampf, Druckluft, Schmieröle und andere Hilfsstoffe;

      zusätzliche Instrumentierung zur Überwachung der Zuverlässigkeit des Gerätebetriebs.

    Bei umfassenden Tests stellen der Generalunternehmer und die Subunternehmer sicher:

    Durchführung der erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung festgestellter Installationsmängel vor Abschluss der umfassenden Prüfung (Mängel, die die Zuverlässigkeit des Gerätebetriebs nicht beeinträchtigen, nicht zu einer Verschlechterung seiner technischen und wirtschaftlichen Leistung führen und Umweltschutzbedingungen können nach Abschluss beseitigt werden). umfassender Tests);

    Während des gesamten Zeitraums der umfassenden Prüfung ist Montagepersonal im Einsatz.

    Für Sicherheitsvorkehrungen, Explosions- und Brandschutz bei umfassenden Prüfungen ist der Kunde verantwortlich.

    Nach Beseitigung der bei der umfassenden Prüfung festgestellten Mängel und Mängel nimmt die Abnahmekommission die Kraftwerksanlage zum Betrieb ab.

    Umfassende Tests gehören zu den komplexeren und verantwortungsvolleren Betriebsabläufen, da sie erstmals die gesamte Ausrüstung eines Kraftwerks in einer einzigen Technologiekette verbinden. Daher erfordert die Durchführung umfassender Prüfungen nicht nur eine gute Installation der Geräte, sondern auch eine sorgfältige Vorbereitung und qualifizierte, gut koordinierte Arbeit des Bedienpersonals, das bei komplexen Prüfungen an seinen Arbeitsplätzen tätig ist.

    Die bei der Vorbereitung und umfassenden Prüfung der Ausrüstung durchgeführten Arbeiten und Tätigkeiten werden gemäß dem vom Kunden oder in seinem Namen von der Inbetriebnahmeorganisation entwickelten und mit dem Generalunternehmer und den Subunternehmern der Installationsorganisationen vereinbarten Programm und Zeitplan durchgeführt und ggf. mit dem Aufsichtspersonal der Gerätehersteller.

    Das umfassende Prüfprogramm muss einen Abschnitt enthalten, der die Verantwortung der Prüfteilnehmer für Sicherheit, Explosions- und Brandschutz definiert.

    Umfassende Tests sollten vorausgehen:

    - bei thermischen Kraftwerken: Prüfung unter Last von Vorrichtungen zur Versorgung mit festen oder flüssigen Brennstoffen mit Inbetriebnahme von Luftentstaubungsanlagen auf dem Brennstoffversorgungsweg, Anlagen zur mechanischen Probenahme und zum Schneiden von Festbrennstoffproben, Metallsammelvorrichtungen; Dampfprüfung des Kessels; Einstellung von Sicherheitsventilen; Spülen von Dampfleitungen; Probebefeuerung des Kessels ohne Drehung und mit Drehung der Turbine (Turbogenerator einfahren, Vibrationszustand prüfen, Sicherheitsschalter prüfen; Generator trocknen, einstellen und testen); Inbetriebnahme der Wasseraufbereitungsanlage; Organisation des Wasserhaushalts und der chemischen Kontrolle der Einheit oder des Kessels; Einrichtung von Überwachungs- und Kontrollsystemen für vorhandene Geräte; Einstellung und Prüfung von automatischen Steuergeräten, Fern- und automatische Steuerung Absperr- und Regulierungsbehörden, technologische Schutzvorrichtungen und Verriegelungen (soweit dies unter den Bedingungen von Testläufen der Ausrüstung möglich ist); Anpassung, Konfiguration und Prüfung von Schutz- und Elektroautomatisierung;

      bei Wasserkraftwerken: Testen des Leerlaufbetriebs des Drucklagers und der Lager der Hydraulikeinheit; Überprüfen des Übergangs des Geräts von der manuellen Steuerung zur automatischen Steuerung; Lesen der Eigenschaften des automatischen Steuersystems und Überprüfen der Stabilität des Reglers; Überprüfung der Öffnung der Leitschaufel während des Turbinenstarts und des Leerlaufmodus, des Startdrehwinkels der Laufradschaufeln (bei hydraulischen Rotorblattturbinen) und des Drehzahlrelais. Nach Abschluss der Inspektionen und Tests der Mechanismen für Leerlauf Es wird die Erlaubnis erteilt, die Erregung einzuschalten und den Generator gemäß zu trocknen

      Technische Spezifikationen für die Installation und Anweisungen des Generatorherstellers. Nach dem Trocknen werden elektrische Prüfungen der Generatorwicklungen nach einem entsprechend erstellten Programm durchgeführt aktuelle GOSTs sowie Prüfung des elektrischen Maschinenerregers des Generators;

    in elektrischen Netzen:

    - Durchführung von Abnahmeprüfungen aller Geräte und Ausrüstungen elektrischer Anlagen und Stromleitungen, die zum Komplex des in Betrieb genommenen Stromnetzes gehören, gemäß den Anforderungen der „Prüfnormen für elektrische Geräte“. Der Zweck der umfassenden Prüfung von Umspannwerken und Stromübertragungsleitungen des Stromnetzes besteht darin, den unterbrechungsfreien Betrieb des Netzes unter Nennspannung und unter Last für eine bestimmte Zeit zu überprüfen; Dadurch wird ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit der Isolierung elektrischer Geräte von in Betrieb genommenen Stromleitungen gewährleistet. in Wärmenetzen: Spülung von Dampfleitungen mit Dampfabgabe in die Atmosphäre, hydropneumatische Spülung von Wassernetzen in geschlossene Systeme Heizungsversorgungs- und Kondensatorleitungen, hydropneumatische Reinigung und Desinfektion mit anschließender Nachspülung mit Trinkwasser

    offene Systeme

    Wärmeversorgung, hydraulische Druckprüfung von Rohrleitungen und Geräten gemäß den Anforderungen von PTE, Einzelprüfung von Pumpstationsgeräten.

    Zur Durchführung umfassender Prüfungen stellt der Kunde Folgendes zur Verfügung: qualifiziertes, geschultes (mit Prüfungskenntnissen) Bedienpersonal; Wasser, Kondensat, Strom, Dampf, Druckluft, Schmierstoffe und andere Hilfsstoffe; zusätzliche Instrumentierung zur Überwachung der Zuverlässigkeit des Gerätebetriebs während der Inbetriebnahme und Inbetriebnahme.

    Bei der komplexen Prüfung stellen der Generalunternehmer und die Subunternehmer die Verfügbarkeit des diensthabenden Montagepersonals für den gesamten Zeitraum der komplexen Prüfung und den Abschluss der erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung festgestellter Installationsmängel bis zum Abschluss der komplexen Prüfung sicher.

    Instandsetzungsarbeiten an Geräten während der Gesamtprüfungszeit werden nach Arbeitserlaubnis gemäß den Anforderungen der aktuellen PTE und PTB durchgeführt.

    Wenn zwei Kessel fertig sind, wird eine umfassende Prüfung der Doppelblöcke durchgeführt. Im Rahmen einer umfassenden Prüfung muss die technische Möglichkeit eines zuverlässigen Betriebs des Kraftwerks mit der im Vorhaben vorgesehenen Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung elektrischer oder thermischer Energie festgestellt werden. Dementsprechend erfordern PTEs einen normalen und kontinuierlichen Betrieb des eingeführten Objekts während umfassender Tests. Betriebsunterbrechungen, die durch Ausfälle der eingeführten Geräte verursacht werden, weisen auf deren unzureichende Zuverlässigkeit und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anpassung oder des Austauschs (Reparatur) einzelner Komponenten hin. Aufgrund der Erfahrung wurde festgestellt, dass es für die Bestimmung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung ausreicht, diese 72 Stunden lang kontinuierlich zu betreiben. Für Gasturbineneinheiten (GTU) und hydraulische Einheiten von HPPs und PSPPs, die für den Betrieb vorgesehen sind Bei der Regelung von Lastspitzen im Stromnetz ist es auch erforderlich, die Zuverlässigkeit der Arbeit bei häufigen Starts und Stopps sicherzustellen. Voraussetzung für eine umfassende Prüfung von Gasturbineneinheiten ist daher der erfolgreiche Abschluss von 10 automatischen Starts und von hydraulischen Einheiten von Wasserkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken - 3 automatische Starts.

    Bei umfassenden Tests ist es nicht erforderlich, automatische Steuergeräte einzuschalten, die eine routinemäßige Anpassung erfordern; eine solche Anpassung sollte während der Zeit der Beherrschung der Ausrüstung durchgeführt werden.

    Umfassende Prüfungen der Ausrüstung werden in der Regel mit Auslegungsbrennstoff, bei Auslegungsdampf-(Gas-)Parametern, Nennlast, Drücken und Wasserdurchflussraten im Wasserkraftwerk durchgeführt, bei denen maximale Belastungen in den Komponenten und Teilen beobachtet werden die Ausrüstung. In einigen Fällen ist es jedoch möglicherweise nicht möglich, diese Anforderung zu erfüllen.

    Wenn alle vom Startkomplex vorgesehenen Arbeiten abgeschlossen sind vollständig, und das Anfahren und Laden aus externen Gründen nicht möglich ist: Mangel an Verbrauchern elektrischer und thermischer Energie für elektrische und thermische Netze, Mangel an Auslegungsbrennstoff für Wärmekraftwerke, dann kann die Abnahmekommission beschließen, einen umfassenden Test mit durchzuführen Reserve-(Start-)Kraftstoff mit im Vergleich zu Nennparametern und -lasten reduzierten; für die Stromübertragung und Umspannwerke, indem diese unter Spannung gesetzt werden (ohne Belastung); bei Heizungsnetzen mit zwei oder mehr Rohren durch Zirkulieren des Kühlmittels über eine Brücke und bei Einrohr-Wärmenetzen durch Unterdrucksetzen.

    Der Abnahmeausschuss kann auch die Durchführung umfassender Tests bei Teillast und reduzierten Dampf- und Gasparametern (für Gasturbinen- und GuD-Gasturbineneinheiten) beschließen, wenn die Hauptausrüstung (insbesondere Kopfproben) die Durchführung bei Nennleistung nicht zulässt Werte aufgrund von Konstruktionsfehlern und aufgedeckten Herstellungsfehlern.

    Die ersten Blöcke neu gebauter Wasserkraftwerke werden in der Regel in Betrieb genommen und umfassenden Tests bei reduzierten Wasserdrücken aufgrund unvollständiger Bauwerke der Rückhalteanlagen unterzogen, was sich im Anlaufkomplex widerspiegeln sollte; Konkrete Werte für den Anlaufdruck werden vom Abnahmeausschuss festgelegt. Um bei reduzierten Durchflussraten und Wasserdrücken zu starten, werden manchmal temporäre Räder hydraulischer Turbinen verwendet, die für den Betrieb bei reduziertem Druck ausgelegt sind.

    Eine frühere umfassende Prüfung mit Abweichung von der Anforderung zur Erreichung der Nennlast und Auslegungsparameter ermöglicht bei Wasserkraftwerken eine Verkürzung der Amortisationszeit von Kapitalinvestitionen und bei Wärmekraftwerken eine Verkürzung der Zeitspanne für die Entwicklung der Ausrüstung. Gleichzeitig erhält der Kunde früher die Möglichkeit, Erfahrungen im Betrieb der Geräte zu sammeln und mögliche Mängel in der Konstruktion, Konstruktion und Herstellung der Geräte zu erkennen, was insbesondere bei Prototypenmustern wichtig ist.

    In der Inbetriebnahmebescheinigung des Startkomplexes sind alle Abweichungen vermerkt Nominalwerte im Betrieb der Anlage, abgenommen von der Abnahmekommission. Der Kapazitätsinbetriebnahmeplan muss die tatsächlich erreichten Kapazitäten während umfassender Tests berücksichtigen.

    1.2.8. Vorbereitung einer Kraftwerksanlage (Startkomplex)zur Präsentation Annahmeausschuss sollte eingeschaltet seinEs gibt eine Arbeitskommission, die das Gesetz annimmtAusrüstung nach Durchführung ihrer Einzeltests für eine umfassende Prüfung. SeitMit der Unterzeichnung dieses Gesetzes ist die Organisation für deren Aufrechterhaltung verantwortlichness der Ausrüstung.

    Die Arbeitskommission nimmt die Geräte gemäß dem Bericht nach umfassender Prüfung und Beseitigung festgestellter Mängel und Mängel ab und erstellt außerdem einen Bericht über die Bereitschaft fertiggestellter Gebäude und Bauwerke zur Vorlage an die Abnahmekommission.

    Die Einsetzung der Arbeitskommission erfolgt durch Beschluss (Anordnung, Beschluss etc.) des Auftraggebers. Die Bedingungen für die Erstellung, Vorgehensweise und Arbeitsdauer der Arbeitskommission werden vom Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Generalunternehmer und den Subunternehmern für die Hauptmontage festgelegt technologische Ausrüstung.

    Der Arbeitskommission gehören Vertreter an;

      Kunde (Vorsitzender der Kommission);

      Generalunternehmer;

      Subunternehmer;

      Generaldesigner;

      staatliche Gesundheitskontrollstellen;

      Landesfeuerwehraufsichtsbehörden;

      staatliche Arbeitssicherheitskontrollstellen;

      Organe der staatlichen Energieaufsichtsbehörde des russischen Energieministeriums;

      Organe des Gosgortechnadzor Russlands;

      eine Energieauditorganisation, die eine Energieinspektion vor der Inbetriebnahme (vor dem Betrieb) durchführt;

    Andere interessierte Organisationen nach Entscheidung des Kunden.

    In den Hauptkraftwerken gehören der Arbeitskommission Vertreter der Produktionsstätten der wichtigsten Hauptausrüstungen und -ausrüstungen an.

    Darüber hinaus gehören der Arbeitskommission, die die im PTE genannten Hilfseinrichtungen entgegennimmt, auch Vertreter der für den Betrieb dieser Einrichtungen zuständigen Dienststellen an.

    Die Arbeitskommission wird vor Beginn der umfassenden Prüfung spätestens gebildet:

      für 12 Monate für die Haupt- und ersten Kraftwerke des Kraftwerks sowie für Versuchsanlagen;

      für 6 Monate für Dampfturbinenkraftwerke von Wärmekraftwerken mit einer Leistung von 175 MW und mehr sowie Gasturbinen- und GuD-Aggregate mit einer Leistung von 100 MW und mehr;

      innerhalb von 4 Monaten für Wasserkraftwerke;

      in 2 Monaten für Dampfturbineneinheiten Wärmekraftwerke mit einer Leistung von weniger als 175 MW sowie Gasturbinen- und GuD-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 MW.

    In anderen Fällen wird spätestens fünf Tage nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Generalunternehmers über die Lieferbereitschaft der Ausrüstung oder Anlage ein Arbeitsauftrag gebildet.

    Die Arbeitskommission führt folgende Arbeiten durch:

      prüft die Konformität der abgeschlossenen Bauarbeiten und Installationsarbeiten, Maßnahmen zum Arbeitsschutz, Gewährleistung des Explosions- und Brandschutzes, Umweltschutz natürliche Umgebung und erdbebensichere Maßnahmen, Entwurfs- und Kostenvoranschlagsdokumentation, Normen, Bauvorschriften und Arbeitsregeln;

      nimmt Geräte nach Einzeltests entgegen, um sie für umfassende Tests zu übergeben;

      nimmt Geräte nach umfassender Prüfung ab und entscheidet über die Möglichkeit, sie dem Abnahmeausschuss vorzulegen;

      prüft einzelne Bauwerke, Gebäudeteile und Bauwerke und nimmt Bauwerke und Bauwerke zur Vorlage beim Abnahmeausschuss entgegen;

      prüft die Betriebsbereitschaft der der Abnahmekommission vorgelegten Energieanlagen für einen unterbrechungsfreien Betrieb und den Aufbau von Auslegungskapazitäten innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens, prüft insbesondere die Personalausstattung der Anlage mit Betriebspersonal, Energieressourcen, Materialien und die Möglichkeit des Produktverkaufs , sowie Bereitstellung der notwendigen sanitären Einrichtungen des Betriebspersonals für Instandhaltung, Gastronomie, Wohn- und öffentliche Gebäude;

      erstellt auf der Grundlage der Inspektionsergebnisse Berichte über die Bereitschaft der Kraftwerksanlage zur Vorlage bei der Abnahmekommission und erstellt außerdem zusammenfassende Materialien über die Bereitschaft der Kraftwerksanlage zur Inbetriebnahme durch die Abnahmekommission;

      führt die Abnahme des Unterwasserteils von Wasserbauwerken (mit Verlegung von Kontroll- und Messgeräten) und Geräten vor deren Flutung durch und erstellt einen Bericht über deren Flutungsbereitschaft zur Vorlage beim Abnahmeausschuss.

    Die Arbeitskommission nimmt die folgenden Gebäude, Bauwerke und Räumlichkeiten, die Teil der Energieanlage sind, in Betrieb: Wasseraufbereitungsanlagen, Startkesselhäuser, Ersatz- und Dieselkraftwerke, Bahngleise, Entlade- und Enteisungsanlagen, Öl- und Heizölanlagen, Kompressor Pumpstationen, Aufbereitungsanlagen, Elektrolyse- und Kohlendioxidanlagen, Elektroanlagen und Zivilschutzräume, Zentralheizungspunkte, Reparaturwerkstätten und Werkstätten, Sammelplätze und Kommunikationspunkte, Sauerstoff- und Propan-Butan-Spender, Lagerhäuser und Lagereinrichtungen, Feuer- und Eisenbahndepots , Garagen, Stickstoff-Sauerstoff- und Acetylen-Generatorstationen, Asche- und Schlackendeponien, Müllverbrennungsgebäude, Chlorierungsanlagen, Strukturen und Räumlichkeiten, die von Bau- und Installationsunternehmen während des Bauprozesses genutzt werden. Die Arbeitskommission hat das Recht:

    Produzieren in notwendige Fälle zusätzliche (über die in den Bauvorschriften und anderen behördlichen Dokumenten vorgesehenen) Probenahmen und Tests von Geräten sowie einzelnen Bauwerken und Bauteilen von Gebäuden und Bauwerken hinausgehen und zu diesem Zweck in der vorgeschriebenen Weise das Personal des Generalunternehmers einbeziehen und seine Subunternehmer;

    Überprüfen Sie ggf. die Einhaltung des Umfangs und der Qualität der durchgeführten Arbeiten versteckte Arbeit Daten, die in den vom Generalunternehmer vorgelegten Akten angegeben sind;

    Überprüfen Sie die Übereinstimmung der in den Abnahmebescheinigungen einzelner Bauwerke und Komponenten angegebenen Arbeiten mit den tatsächlich durchgeführten Arbeiten sowie die Schlussfolgerungen in den Prüfberichten von Wasser-, Wärme- und Gasversorgungssystemen usw.

    Bei Bedarf kann die Arbeitskommission spezialisierte Unterausschüsse bilden (Bau, Turbine, Kessel, Wasser- und Elektrotechnik, Überwachungs- und Steuerungssysteme usw.). Unterausschüsse erarbeiten Schlussfolgerungen über den Zustand des ihrem Profil entsprechenden Anlagenteils und dessen Bereitschaft zur umfassenden Geräteprüfung und Inbetriebnahme, die genehmigt werden Arbeitskommission. Jeder Fachunterausschuss erstellt eine Schlussfolgerung über den Zustand des entsprechenden abgenommenen Anlagenteils nach technischer Umrüstung und dessen Bereitschaft zur umfassenden Geräteprüfung und Inbetriebnahme.

    Die Schlussfolgerung enthält:

      Beurteilung der Qualität der Bau- und Installationsarbeiten;

      Beurteilung der Qualität der installierten Ausrüstung;

      Daten aus der Überprüfung der Mängelbeseitigung und Mängelbeseitigung bei Bau- und Montagearbeiten;

      Schlussfolgerungen und Vorschläge (Angaben zur Betriebsbereitschaft des geprüften Anlagenteils und Vorschläge für Maßnahmen, die zur Erstellung getroffen werden müssen normale Bedingungen unterbrechungsfreier und zuverlässiger Betrieb).

    Die Schlussfolgerungen der Fachunterausschüsse werden von der Arbeitskommission genehmigt.

    Der Generalunternehmer legt der Arbeitskommission folgende Unterlagen vor:

    Eine Liste der an Bau- und Installationsarbeiten beteiligten Organisationen mit Angabe der von ihnen durchgeführten Arbeiten sowie eine Liste der verantwortlichen Ingenieure und Techniker für jede Art von Arbeit;

    Eine Reihe von Arbeitszeichnungen für den Bau von Energieanlagen, die zur Abnahme eingereicht und von Planungsorganisationen entwickelt wurden, mit Angaben zur Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit diesen Zeichnungen oder den daran vorgenommenen Änderungen, den Ergebnissen der Energiegutachten des Projekts. Bei den angegebenen Arbeitszeichnungen handelt es sich um eine Bestandsdokumentation;

      Zertifikate, technische Pässe oder andere bescheinigende Dokumente Qualität der Materialien, Strukturen und Teile, die bei Bau- und Installationsarbeiten verwendet werden;

      wirkt auf die Inspektion versteckter Arbeiten und wirkt auf die Zwischenabnahme einzelner kritischer Strukturen ein;

    - wirkt auf die Prüfung von Geräten, die Explosions-, Feuer- und Blitzschutz bieten;

      Wirkt auf Prüfungen der Haftfestigkeit in tragenden Mauerwerkswänden Steingebäude in seismischen Gebieten gelegen;

      Handlungen Einzeltests von ihm installierte Ausrüstung, Prozessleitungen bis zu 22 kgf/cm 2 (2,16 MPa);

      Zertifikate über die Inspektion und Prüfung des Unterwasserteils von Wasserbauwerken und -geräten, eingebettete Kontroll- und Messgeräte und die Bereitschaft zum Fluten der Grube und zum Blockieren des Flussbetts;

      Dreiliniendiagramm von Freileitungen mit Phasenfarben, Verlegung der Drähte und Anzahl der Versetzungsstützen;

      Berichte über Inspektionen und Messungen von Übergängen und Kreuzungen, erstellt mit Vertretern interessierter Organisationen (für Freileitungen);

      Handlungen (Schlussfolgerungen) der Energieauditorganisation zur Durchführung einer Energieinspektion vor der Inbetriebnahme nach Art der im Startkomplex enthaltenen Ausrüstung.

    Bau- und Installationsunternehmen liefern bei der Lieferung von Haupt- und Hilfsstromanlagen, Generalstationen und anderen Geräten, Prozessleitungen, einschließlich Rohrleitungen für automatische Feuerlöschsysteme, Gebäude aus Metall und Stahlbetonkonstruktionen (im Umfang der im Unterauftragsvertrag vorgesehenen Arbeiten) die Arbeitsauftrag mit folgender Dokumentation:

      Zertifikate über die Einzelprüfung der installierten Geräte;

      Zertifikate zum Testen von Prozesspipelines, interne Systeme Kalt- und Warmwasserversorgung, Kanalisation, Gasversorgung, Heizung und Lüftung, externe Wasserversorgungsnetze, Abwasser-, Wärme-, Gasversorgungs- und Entwässerungsgeräte;

      wirkt auf die Umsetzung der Verdichtung (Abdichtung) der Ein- und Ausgänge von Versorgungsleitungen an den Stellen, an denen sie verlaufen unterirdischer Teil Außenwände von Gebäuden gemäß dem Projekt.

    Elektroinstallations- und Fachbetriebe für die Lieferung von Elektrogeräten; Automatisierungssysteme; Telefon, Radio, Fernsehen, Alarmgeräte; automatische Systeme, Feuerlöschsysteme in Umspannwerken; Baumetall und Stahlbetonkonstruktionen(im Umfang der in Unterauftragsverträgen vorgesehenen Arbeiten) der Arbeitskommission folgende Unterlagen vorlegen:

      befasst sich mit der Prüfung interner und externer elektrischer Anlagen und elektrischer Netze;

      befasst sich mit der Prüfung von Telefon-, Radio-, Fernseh-, Alarm- und Automatisierungsgeräten.

    Bau-, Installations-, Elektro- und Fachbetriebe stellen der Arbeitskommission Dokumentation zur Verfügung, sofern dies in Unterauftragsverträgen ausdrücklich festgelegt ist. Fehlt diese Aufzeichnung, wird die Dokumentation vom Generalunternehmer eingereicht.

    Das Vorliegen der spezifizierten Dokumentation beim Kunden ermöglicht es Ihnen, den Betrieb der Energieanlage (Energieanlage) sinnvoll und kompetent zu organisieren, zu diesem Zweck übergibt die Arbeitskommission ihr sämtliche Dokumentation.

    Die Kontrolle über die Beseitigung der von der Arbeitskommission festgestellten Mängel und Mängel obliegt dem Kunden, der die Energieanlagen zur Abnahme vorlegt.

    Ab Beginn der Arbeiten auf der Baustelle organisiert der Kunde die Abnahme der abgeschlossenen Bau- und Montagearbeiten (Bauteile und technologische Liefereinheiten) und Eingabesteuerung Ausrüstung, elektrische Ausrüstung, automatisierte Prozessleitsysteme und SDTU-Ausrüstung, Instrumente und Geräte, die in Lagern und Standorten eintreffen. Gleichzeitig werden Listen von Konstruktions- und Installationsmängeln und -mängeln, Konstruktionsmängeln und Ausrüstungsmängeln (Konstruktion und Herstellung) erstellt. Die Identifizierung von Mängeln, Mängeln und die Kontrolle über deren Beseitigung erfolgt durch die Mitarbeiter des Betriebs von technologischen Werkstätten und Labors, beteiligten Fachorganisationen und in der Endphase des Baus - durch eigene Spezialisten und Spezialisten beteiligter Organisationen, die in der Arbeitskommission und den Unterausschüssen vertreten sind.

    Mängel und Mängel der Bau- und Montagearbeiten sowie des Projekts werden vom Generalunternehmer und seinen Subunternehmern beseitigt; Gerätemängel - durch Hersteller.

    Die Überwachung der Beseitigung von Mängeln und Mängeln gewährleistet die Möglichkeit einer rechtzeitigen Inbetriebnahme der Anlage und muss daher kontinuierlich, zielgerichtet und systematisch mit rechtzeitiger Benachrichtigung des Generalunternehmers über den Fortschritt der Beseitigung von Mängeln und Mängeln für jede Einheit durchgeführt werden.

    Der Fortschritt der Mängelbeseitigung wird von der Arbeitskommission überwacht, zu diesem Zweck hört sie in ihren Sitzungen regelmäßig Berichte von Kundenvertretern zu diesem Thema und trifft bei Bedarf Entscheidungen zur Intensivierung der Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln und Mängeln.

    Komplett fertiggestellte Kraftwerke, Kesselhäuser (Dampf und Warmwasser), Elektro- und Wärmenetzanlagen sowie, je nach Komplexität der Kraftwerksanlage, deren Warteschlangen und Anlaufkomplexe müssen in der festgelegten Weise in Betrieb genommen werden aktuelle Regeln. Diese Anforderung gilt auch für die Inbetriebnahme von Energieanlagen nach Erweiterung und Umbau.

    1.2.2

    Der Startkomplex muss umfassen normaler Betrieb bei gegebenen Parametern Teil des gesamten Auslegungsvolumens einer Energieanlage, bestehend aus einer Menge von Bauwerken und Objekten, die bestimmten Kraftwerken oder der Kraftwerksanlage als Ganzes (ohne Bezug auf bestimmte Kraftwerke) zugeordnet sind.

    Es sollte Folgendes umfassen: Ausrüstung, Bauwerke, Gebäude (oder Teile davon) für die Hauptproduktion, Hilfsproduktion, Hilfs-, Haushalts-, Transport-, Reparatur- und Lagerzwecke, Grünanlagen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie, Gesundheitszentren, Versand- und Technologiekontrolleinrichtungen (SDTU) , Kommunikation, Technische Kommunikation, Aufbereitungsanlagen, die die Erzeugung, Übertragung und Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie und Wärme gewährleisten, die Durchfahrt von Schiffen oder Fischen durch Schifffahrts- oder Fischpassieranlagen. Soweit das Projekt für diesen Startkomplex vorsieht, müssen normale Sanitär- und Lebensbedingungen sowie die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Umweltschutz gewährleistet sein Umfeld, Brandschutz.

    1.2.3

    Vor der Inbetriebnahme der Kraftwerksanlage (Anlaufkomplex) sind folgende Schritte durchzuführen:

    individuelle Gerätetests und Funktionstests einzelne Systeme, endet für Aggregate mit einem Teststart der Haupt- und Hilfsausrüstung;

    umfassende Prüfung der Ausrüstung.

    Bei der Errichtung und Montage von Gebäuden und Bauwerken sind Zwischenabnahmen von Geräteeinheiten und Bauwerken sowie verdeckte Arbeiten durchzuführen.

    1.2.4

    Nach Abschluss aller Bau- und Installationsarbeiten an diesem Gerät werden Einzel- und Funktionstests von Geräten und einzelnen Systemen unter Einbeziehung des Personals des Kunden gemäß Entwurfsplänen durchgeführt. Vor Einzel- und Funktionsprüfungen ist die Einhaltung dieser Regeln zu prüfen, Bauvorschriften und Regeln, Standards, einschließlich Arbeitssicherheitsstandards, Normen technologisches Design, Regeln staatlicher Kontroll- und Aufsichtsbehörden, Normen und Anforderungen der Umweltgesetzgebung und anderer staatlicher Aufsichtsbehörden, Regeln für die Installation elektrischer Anlagen, Arbeitsschutzregeln, Explosions- und Brandschutzregeln.

    1.2.5

    Mängel und Mängel, die bei der Konstruktion und Montage entstanden sind, sowie Gerätemängel, die bei Einzel- und Funktionsprüfungen festgestellt wurden, müssen vor Beginn der umfassenden Prüfung durch Bau-, Montagebetriebe und Fertigungsbetriebe beseitigt werden.

    1.2.6

    Vor umfassenden Tests von Energieanlagen werden Probeläufe durchgeführt. Beim Probelauf muss die Funktionsfähigkeit des Gerätes überprüft und überprüft werden technologische Schemata, Sicherheit ihres Betriebs; Alle Überwachungs- und Steuerungssysteme wurden überprüft und konfiguriert, einschließlich automatischer Regler, Schutz- und Verriegelungsgeräte, Alarmgeräte und Instrumentierung.

    Vor dem Testlauf müssen die Voraussetzungen für eine zuverlässige und zuverlässige Funktion erfüllt sein sicheren Betrieb Energieanlage:

    Das Betriebs- und Wartungspersonal ist besetzt, geschult (mit Wissensprüfung), Betriebsanweisungen, Arbeitssicherheitsanweisungen und Betriebspläne werden entwickelt und genehmigt. technische Dokumentation zu Buchhaltung und Berichterstattung;

    Reserven an Treibstoff, Materialien, Werkzeugen und Ersatzteilen wurden vorbereitet;

    SDTU mit Kommunikationsleitungen, Systeme wurden in Betrieb genommen Feueralarm und Feuerlöschung, Notbeleuchtung, Belüftung;

    Überwachungs- und Kontrollsysteme wurden installiert und angepasst;

    Genehmigungen für den Betrieb der Energieanlage wurden von den staatlichen Kontroll- und Aufsichtsbehörden eingeholt.

    1.2.7

    Umfangreiche Tests müssen vom Kunden durchgeführt werden. Bei umfassenden Tests sollte die gemeinsame Funktion der Hauptaggregate und aller Hilfsgeräte unter Last überprüft werden.

    Als Beginn einer umfassenden Prüfung eines Kraftwerks gilt der Moment, in dem es ans Netz geht oder unter Last steht.

    Eine umfassende Prüfung von Geräten nach im Projekt nicht vorgesehenen Schemata ist nicht zulässig.

    Es wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung der Ausrüstung von Kraftwerken und Kesselhäusern unter der Bedingung durchgeführt wird, dass die Hauptausrüstung 72 Stunden lang normal und kontinuierlich mit dem Hauptbrennstoff mit einer Nennlast und Auslegungsparametern von Dampf betrieben wird (für Gasturbineneinheiten ( GTU) - Gas) für ein Wärmekraftwerk, Druck und Wasserdurchfluss für ein Wasserkraftwerk im Startkomplex und mit ständigem oder abwechselndem Betrieb aller im Startkomplex enthaltenen Hilfsgeräte.

    In Stromnetzen wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs unter Last der Umspannwerksausrüstung für 72 Stunden und der Stromleitungen für 24 Stunden durchgeführt wird.

    In Wärmenetzen wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs der Geräte unter Last für 24 Stunden bei dem im Anlaufkomplex bereitgestellten Nenndruck durchgeführt wird.

    Voraussetzung für eine umfassende Prüfung ist bei Gasturbinenanlagen darüber hinaus der erfolgreiche Abschluss von 10, bei hydraulischen Anlagen von Wasserkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken 3 automatische Starts.

    Bei einer umfassenden Prüfung sollten die im Entwurf vorgesehenen Instrumentierungs-, Verriegelungs-, Signal- und Fernsteuerungs-, Schutz- und automatischen Steuergeräte einbezogen werden, die keiner betrieblichen Anpassung bedürfen.

    Wenn eine umfassende Prüfung des Hauptbrennstoffs oder der Nennlast und Auslegungsparameter Dampf (für eine Gasturbineneinheit – Gas) für ein Wärmekraftwerk, Druck und Wasserdurchfluss für ein Wasserkraftwerk oder Last für ein Umspannwerk nicht möglich ist, Stromleitungen während gemeinsamer oder getrennter Tests und Kühlmittelparameter für Wärmenetze können aus irgendeinem Grund nicht erreicht werden, der nicht mit der Nichterfüllung der vom Startkomplex vorgesehenen Arbeiten, der Entscheidung, einen umfassenden Test des Reservebrennstoffs durchzuführen, sowie der Maximale Parameter und Belastungen werden von der Abnahmekommission akzeptiert und festgelegt und im Inbetriebnahmezertifikat des Startkomplexes festgelegt.

    1.2.8

    Zur Vorbereitung der Kraftwerksanlage (Inbetriebnahmeanlage) auf die Vorlage vor der Abnahmekommission muss eine Arbeitskommission eingesetzt werden, die nach Durchführung ihrer Einzelprüfungen die Anlagen gesetzeskonform zur umfassenden Prüfung abnimmt. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Gesetzes ist die Organisation für die Sicherheit der Ausrüstung verantwortlich.

    1.2.9

    Die Inbetriebnahme von Geräten, Gebäuden und Bauwerken mit Mängeln und Mängeln ist nicht gestattet.

    Nach umfassender Prüfung und Beseitigung festgestellter Mängel und Mängel wird eine Abnahmebescheinigung für den Betrieb der Anlage mit zugehörigen Gebäuden und Bauwerken erstellt. Es wird die Dauer des Zeitraums zur Beherrschung von Seriengeräten festgelegt, in dem die erforderlichen Tests, Anpassungs- und Entwicklungsarbeiten abgeschlossen und der Betrieb der Geräte mit Designindikatoren sichergestellt werden müssen.

    1.2.10

    Die Organisation muss der Abnahmekommission die von der Arbeitskommission erstellten Unterlagen in dem in den aktuellen Regulierungsdokumenten vorgesehenen Umfang zur Verfügung stellen.

    1.2.11

    Abgeschlossener Bau von freistehenden Gebäuden, Bauwerken und elektrische Geräte, eingebaute oder angeschlossene Räumlichkeiten für Produktion, Hilfsproduktion und Hilfszwecke mit darin installierter Ausrüstung, Steuerung und Kommunikation werden von Arbeitskommissionen zum Betrieb angenommen.

    1.2.12

    Experimentelle (experimentelle), pilotindustrielle energietechnische Anlagen bedürfen der Inbetriebnahme durch den Abnahmeausschuss, wenn sie zur Durchführung von Experimenten oder zur Herstellung der im Projekt vorgesehenen Produkte bereit sind.

    Kapitel 1.3. ABNAHME ZUM BETRIEB VON ELEKTRISCHEN ANLAGEN

    1.3.1. Neue oder umgebaute Elektroanlagen und Inbetriebnahmekomplexe müssen in der in dieser Ordnung und anderen behördlichen Dokumenten festgelegten Weise in Betrieb genommen werden.

    1.3.2. Bevor mit der Installation oder dem Umbau elektrischer Anlagen begonnen wird, ist Folgendes erforderlich:

    • erhalten technische Spezifikationen in einem Energieversorgungsunternehmen;
    • vollständige Designdokumentation;
    • Koordinieren Sie die Projektdokumentation mit dem Energieversorgungsunternehmen, das die technischen Spezifikationen herausgegeben hat, und der staatlichen Energieaufsichtsbehörde.

    1.3.3. Vor der Inbetriebnahme elektrischer Anlagen ist folgendes durchzuführen:

    • beim Bau und der Installation einer Energieanlage - Zwischenabnahme von Geräteeinheiten und Bauwerken, einschließlich versteckter Arbeiten;
    • Abnahmeprüfungen von Geräten und Inbetriebnahmeprüfungen einzelner Elektroinstallationssysteme;
    • umfassende Prüfung der Ausrüstung.

    1.3.4. Abnahmeprüfungen von Geräten und Inbetriebnahmeprüfungen einzelner Anlagen sind nach Abschluss aller Bau- und Installationsarbeiten an der zu liefernden Elektroanlage und umfassender Prüfung durch den Auftragnehmer (Generalunternehmer) unter Einbindung des Personals des Auftraggebers nach Entwurfsplänen durchzuführen sind vom Kunden durchzuführen.

    1.3.5. Vor Abnahme- und Inbetriebnahmetests sowie umfassenden Tests von Geräten ist die Einhaltung dieser Regeln, Elektroinstallationsregeln, Bauvorschriften und Vorschriften zu überprüfen. staatliche Standards, Arbeitsschutzvorschriften, Explosions- und Brandschutzvorschriften, Anweisungen von Herstellern, Anweisungen zur Installation von Geräten.

    1.3.6. Zur Durchführung der Inbetriebnahme und Prüfung elektrischer Anlagen ist das Einschalten elektrischer Anlagen gemäß Auslegungsplan auf Grundlage einer befristeten Genehmigung der Landesenergieaufsichtsbehörden zulässig.

    1.3.7. Bei einer umfassenden Geräteprüfung müssen die Funktionsfähigkeit der Geräte und technologischen Systeme sowie die Sicherheit ihres Betriebs überprüft werden; Alle Überwachungs- und Steuerungssysteme, Schutz- und Verriegelungsgeräte, Alarmgeräte und Instrumentierung wurden überprüft und konfiguriert. Die umfassende Prüfung gilt als abgeschlossen, wenn die Haupt- und Hilfsausrüstung 72 Stunden lang normal und ununterbrochen in Betrieb ist und die Stromleitungen 24 Stunden lang in Betrieb sind.

    1.3.8. Mängel und Mängel, die während der Bau- und Installationsphase entstanden sind, sowie Gerätemängel, die bei Abnahme- und Inbetriebnahmetests und umfassenden Tests elektrischer Anlagen festgestellt wurden, müssen beseitigt werden. Eine Übernahme zum Betrieb elektrischer Anlagen mit Mängeln und Mängeln ist nicht gestattet.

    1.3.9. Vor der Prüfung und Abnahme müssen die Voraussetzungen für einen zuverlässigen und sicheren Betrieb der Energieanlage geschaffen werden:

    • Elektro- und Elektrotechnikpersonal ist personell ausgestattet und geschult (mit Wissensprüfung);
    • Betriebsanweisungen, Arbeitsschutzanweisungen und Betriebspläne, technische Dokumentation für die Buchhaltung und Berichterstattung wurden entwickelt und genehmigt;
    • vorbereitet und getestet Schutzausrüstung, Werkzeuge, Ersatzteile und Materialien;
    • Kommunikations-, Alarm- und Feuerlösch-, Notbeleuchtungs- und Lüftungsanlagen wurden in Betrieb genommen.

    1.3.10. Elektroinstallationen müssen vor der Inbetriebnahme vom Verbraucher (Kunden) in der vorgeschriebenen Weise abgenommen werden.

    1.3.11. Die Spannungsversorgung elektrischer Anlagen erfolgt nur nach Genehmigung der Landesenergieaufsichtsbehörden und auf der Grundlage eines Stromliefervertrages zwischen dem Verbraucher und dem Energieversorgungsunternehmen.


    Überwachungs- und Kontrollsysteme wurden installiert und angepasst;
    Genehmigungen für den Betrieb des Kraftwerks wurden von den Aufsichtsbehörden eingeholt.
    1.2.7. Umfangreiche Tests müssen vom Kunden durchgeführt werden. Bei umfassenden Tests sollte die gemeinsame Funktion der Hauptaggregate und aller Hilfsgeräte unter Last überprüft werden.
    Als Beginn einer umfassenden Prüfung eines Kraftwerks gilt der Moment, in dem es unter Last eingeschaltet wird.
    Eine umfassende Prüfung von Geräten nach im Projekt nicht vorgesehenen Schemata ist untersagt.
    Es wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung der Ausrüstung von Kraftwerken und Kesselhäusern unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs der Hauptausrüstung für 72 Stunden mit dem Hauptbrennstoff mit einer Nennlast und Auslegungsparametern von Dampf [für Gasturbineneinheiten ( GTU) - Gas] für ein Wärmekraftwerk, Druck und Wasserdurchfluss für ein Wasserkraftwerk im Startkomplex und mit ständigem oder abwechselndem Betrieb aller im Startkomplex enthaltenen Hilfsgeräte.
    In Stromnetzen wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs unter Last der Umspannwerksausrüstung für 72 Stunden und der Stromleitungen für 24 Stunden durchgeführt wird.
    In Wärmenetzen wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs der Geräte unter Last für 24 Stunden bei dem im Anlaufkomplex bereitgestellten Nenndruck durchgeführt wird.
    Voraussetzung für eine umfassende Prüfung ist bei Gasturbinenanlagen darüber hinaus der erfolgreiche Abschluss von 10, bei hydraulischen Anlagen von Wasserkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken 3 automatische Starts.
    Bei einer umfassenden Prüfung müssen die im Projekt vorgesehenen Instrumentierungen, Verriegelungen, Signal- und Fernsteuerungs-, Schutz- und automatischen Steuergeräte einbezogen werden, die keiner betrieblichen Anpassung bedürfen.
    Wenn eine umfassende Prüfung des Hauptbrennstoffs oder der Nennlast und Auslegungsparameter Dampf (für eine Gasturbineneinheit – Gas) für ein Wärmekraftwerk, Druck und Wasserdurchfluss für ein Wasserkraftwerk oder Last für ein Umspannwerk nicht möglich ist, Stromleitungen während gemeinsamer oder getrennter Tests und Kühlmittelparameter für Wärmenetze können aus irgendeinem Grund nicht erreicht werden, der nicht mit der Nichterfüllung der vom Startkomplex vorgesehenen Arbeiten, der Entscheidung, einen umfassenden Test des Reservebrennstoffs durchzuführen, sowie der Maximale Parameter und Belastungen werden von der Abnahmekommission akzeptiert und festgelegt und im Inbetriebnahmezertifikat des Startkomplexes festgelegt.
    1.2.8. Um die Energieanlage (Inbetriebnahmeanlage) für die Präsentation vor der Abnahmekommission vorzubereiten, muss der Kunde eine Arbeitskommission einsetzen, die nach Durchführung ihrer Einzelprüfungen die Anlage gesetzeskonform zur umfassenden Prüfung abnimmt. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Gesetzes ist der Kunde für die Sicherheit der Ausrüstung verantwortlich.
    Die Arbeitskommission muss die Ausrüstung nach umfassender Prüfung und Beseitigung festgestellter Mängel und Mängel gesetzeskonform abnehmen und außerdem ein Gesetz über die Bereitschaft fertiggestellter Gebäude und Bauwerke zur Vorlage an die Abnahmekommission erstellen.
    Bei Bedarf sollten Arbeitskommissionen spezialisierte Unterausschüsse bilden (Bau, Turbine, Kessel, Hydraulik, Elektrik, Überwachungs- und Steuerungssysteme usw.).
    Die Unterausschüsse müssen Schlussfolgerungen über den Zustand des ihrem Profil entsprechenden Anlagenteils und dessen Bereitschaft zur umfassenden Geräteprüfung und Inbetriebnahme ziehen, die von der Arbeitskommission zu genehmigen sind.
    1.2.9. Bei der Abnahme von Anlagen, Gebäuden und Bauwerken durch die Arbeitskommission erfolgt die Generalunternehmerschaft Bauorganisation hat dem Kunden im erforderlichen Umfang Unterlagen zur Verfügung zu stellen aktuelles SNiP und Branchenakzeptanzregeln.
    1.2.10. Die Kontrolle über die Beseitigung der von der Arbeitskommission festgestellten Mängel und Mängel obliegt dem Kunden, der die Energieanlagen zur Abnahme vorlegt.
    1.2.11. Die Inbetriebnahme von Startanlagen, Warteschlangen oder Energieanlagen insgesamt muss durch den Abnahmeausschuss erfolgen.
    Der Abnahmeausschuss wird von der Regierung der Russischen Föderation, dem Ministerium für Brennstoffe und Energie der Russischen Föderation oder niedrigeren Verwaltungsorganen sowie Investoren ernannt, abhängig von der Bedeutung, den geschätzten Kosten der Startanlage und den Finanzierungsquellen für den Bau.
    1.2.12. Die Inbetriebnahme von Geräten, Gebäuden und Bauwerken mit Mängeln und Mängeln ist untersagt.
    Nach umfassender Prüfung und Beseitigung festgestellter Mängel und Mängel muss die Abnahmekommission eine Abnahmebescheinigung für den Betrieb der Anlage mit zugehörigen Gebäuden und Bauwerken ausstellen. Der Abnahmeausschuss legt die Dauer des Entwicklungszeitraums von Seriengeräten fest, in dem die erforderlichen Tests, Anpassungs- und Entwicklungsarbeiten abgeschlossen und der Betrieb der Geräte mit Designparametern sichergestellt werden müssen. Für Prototypengeräte wird der Entwicklungszeitraum vom Kunden (Investoren) gemäß dem Koordinierungsplan für die Feinabstimmung, Anpassung und Entwicklung dieser Geräte festgelegt.
    1.2.13. Der Kunde muss der Abnahmekommission die von der Arbeitskommission erstellten Unterlagen in dem Umfang zur Verfügung stellen, der in den aktuellen SNiP- und Branchenabnahmeregeln vorgesehen ist.
    Alle Dokumente müssen in einem Gesamtkatalog erfasst werden und separate Dokumentenordner müssen beglaubigte Verzeichnisse der Inhalte enthalten. Die Unterlagen sind zusammen mit den von der Abnahmekommission erstellten Unterlagen im technischen Archiv des Kunden aufzubewahren.
    1.2.14. Abgeschlossene Bauarbeiten an einzelnen Gebäuden, Bauwerken und Elektrogeräten, eingebauten oder angeschlossenen Räumlichkeiten für Produktion, Hilfsproduktion und Hilfszwecke mit darin installierter Ausrüstung, Steuerungs- und Kommunikationsmitteln werden von den Arbeitskommissionen zum Betrieb abgenommen, sofern sie vor der Abnahme fertig sind Startkomplex zur Präsentation vor den Kommissionen der Annahmestelle.
    1.2.15. Experimentelle (experimentelle), pilotindustrielle energietechnische Anlagen bedürfen der Inbetriebnahme durch den Abnahmeausschuss, wenn sie zur Durchführung von Experimenten oder zur Herstellung der im Projekt vorgesehenen Produkte bereit sind.
    1.2.16. Der Unterwasserteil aller Wasserbauwerke (mit eingebetteter Instrumentierung und Ausrüstung) sowie Navigations- und Fischpassgeräte muss im Rahmen des Startkomplexes fertiggestellt und vor der Flutung von der Arbeitskommission abgenommen werden. Ihre endgültige Abnahme im vollen Auslegungsumfang muss bei der Inbetriebnahme der gesamten Kraftwerksanlage erfolgen. Die Genehmigung zum Fluten einer Grube und zum Blockieren von Flussbetten (für Wasserkraftwerke) wird von der staatlichen Abnahmekommission oder einer vom Ministerium für Brennstoffe und Energie der Russischen Föderation speziell ernannten Kommission erteilt.
    1.2.17. Als Datum der Inbetriebnahme der Anlage gilt das Datum der Unterzeichnung des Gesetzes durch die Abnahmekommission.

    1.3. Personal

    1.3.1. In Energieanlagen der Elektrizitätswirtschaft dürfen Personen arbeiten, die über eine besondere Ausbildung verfügen und eine Ausbildung absolviert haben, die den Anforderungen für die Stelle entspricht.
    1.3.2. Personen, die eine Berufsauswahl durchlaufen haben und eine Lizenz zur Leitung dieser Anlagen erhalten haben, dürfen direkt Einfluss auf die Kontrollorgane von Energieanlagen nehmen.
    1.3.3. Personal, das dazu bestimmt ist, die Arbeit von Personen zu überwachen, die direkt Einfluss auf die Steuerung von Energieanlagen haben Wartung von Kraftwerken, müssen im Umfang der besonderen Anforderungen eine Schulung absolvieren.
    1.3.4. Arbeitnehmer, die schwere Arbeiten und Arbeiten im Zusammenhang mit gefährlichen oder gefährlichen Arbeiten verrichten gefährliche Bedingungen Die Arbeit muss einer obligatorischen vorläufigen (beim Eintritt in die Arbeit) und periodischen (während) unterzogen werden Arbeitstätigkeit) ärztliche Untersuchungen zur Feststellung ihrer Eignung für die übertragene Arbeit und zur Vorbeugung von Berufskrankheiten.
    Liste der schädlichen Produktionsfaktoren und Arbeiten, bei denen vorläufige und regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden, sowie das Verfahren zur Durchführung solcher Untersuchungen werden vom Gesundheitsministerium der Russischen Föderation festgelegt.
    1.3.5. Bei Energieanlagen sollte es solche geben Festanstellung mit Personal, das darauf abzielt, die Bereitschaft zur Ausübung beruflicher Aufgaben sicherzustellen und seine Qualifikationen zu erhalten. Schulungen und Unterweisungen zum Thema Arbeitssicherheit müssen kontinuierlich und mehrstufig erfolgen.
    1.3.6. Sicherstellung der Arbeit mit Personal in Energieanlagen, stationären Ausbildungseinrichtungen, Ausbildungszentren und anderen spezialisierten Einrichtungen Bildungseinrichtungen.
    Die Schulungs- und Produktionseinheit für die Personalschulung muss über Schulungsgelände verfügen. Klassenzimmer, Werkstätten, Labore, müssen ausgestattet sein technische Mittel Schul-und Berufsbildung. In die Personalschulung sollten hochqualifizierte Fachkräfte einbezogen werden.
    1.3.7. In Energieanlagen müssen gemäß den Standardvorschriften eine technische Bibliothek, ein technisches Büro sowie Sicherheits- und Arbeitssicherheitsräume funktionieren.
    1.3.8. Energieanlagen und andere Organisationen der Elektrizitätswirtschaft müssen daran arbeiten, junge Menschen und andere soziodemografische Gruppen der Bevölkerung einzubeziehen und professionell an die Arbeit in der Branche heranzuführen.
    1.3.9. Die Verantwortung für die Arbeit mit dem Personal einer Energieanlage liegt bei der Person, die das Eigentum dieser Energieanlage verwaltet.
    1.3.10. Die Leitung des Prozesses der Schulung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualifikationen des Personals sollte von technischen Managern übernommen werden, und die Kontrolle über seine Umsetzung sollte von den Leitern der Unternehmen (Organisationen) ausgeübt werden.
    1.3.11. Je nach Mitarbeiterkategorie werden folgende Formen der Personalarbeit etabliert:
    Ausbildung für eine neue Position (Beruf) mit berufsbegleitender Ausbildung (Praktikum);
    Prüfung des Wissens über Regeln, Vorschriften und Anweisungen für technischer Betrieb, Arbeitsschutz, Industrie und Brandschutz;
    Vervielfältigung;
    Kontrollieren Sie Notfall- und Brandschutzübungen;
    Sicherheits- und Gesundheitssicherheitsunterweisungen: einleitend, primär, wiederholt (periodisch), gezielt (aktuell);
    spezielle Ausbildung;
    Klassen zum feuertechnischen Minimum;
    kontinuierlich Berufsausbildung zur Fortbildung.
    1.3.12. Die Arbeit mit dem Personal wird nach Plänen organisiert und durchgeführt, die vom technischen Leiter des Kraftwerks oder der Struktureinheit genehmigt wurden:
    bei Energieanlagen - mehrjährig oder jährlich;
    in Strukturbereichen einer Energieanlage - vierteljährlich oder monatlich.
    1.3.13. Arbeitspläne müssen folgende Bereiche enthalten:
    Ausbildung neuer Arbeitskräfte;
    Umschulung und Ausbildung von Arbeitnehmern in Nebenberufen und verwandten Berufen;

    8.1 Arbeiten im Zusammenhang mit umfassenden Tests von technologischen und Hilfssysteme, werden gemäß dem vom Kunden entwickelten Programm gemäß RD-19.020.00-KTN-089-10 durchgeführt. Der Zweck dieser Arbeiten besteht darin, die erforderliche Leistung einzelner Systeme gemäß den Anweisungen der Konstruktionsdokumentation sicherzustellen und deren Abnahmebereitschaft zu bestätigen.

    8.2 Grundvoraussetzungen für die Durchführung von Arbeiten an in diesem Stadium müssen die in 6.14 - 6.22 festgelegten Bestimmungen einhalten.

    8.3 Bis zur umfassenden Prüfung der Technologie- und Hilfssysteme müssen die in der Konstruktionsdokumentation vorgesehenen Standard-Feuerlöschgeräte von den zuständigen Arbeitskommissionen übernommen werden.

    8.4 Bei Bedarf zur umfassenden Prüfung von Technologie- und Hilfssystemen (auf dem linearen Teil, Prozesspipelines usw.) muss der Kunde eine Genehmigung zum Befüllen der Pipeline mit Öl/Erdölprodukten einholen.

    8.5 Vor dem Datum des Beginns des Anschlusses und der Befüllung der MT mit Öl/Erdölprodukten müssen lineare und gegebenenfalls vor Ort befindliche MT-Anlagen fertiggestellt und von den Arbeitskommissionen mit der Durchführung der entsprechenden Handlungen abgenommen werden: die Pipeline selbst mit Schleifen und Reservefäden, mit Übergängen durch natürliche und künstliche Hindernisse, mit Linearventilen, Start- und Empfangseinheiten für Reinigungs- und Diagnosegeräte, Stromleitungen sowie Elektroinstallationen, Kommunikationsleitungen mit Knoten und Verstärkungspunkten, Lineman-Häusern, Landeplätzen für Hubschrauber, entlang von Autobahnen, Schutzbauten von Notfallverschüttungen von Öl/Erdölprodukten, ECP-Geräten, linearer Telemechanik, Prozessleitungen von Ölpumpstationen, Verteilungspunkten, Pumpstationen, SIKN.

    8.6 Arbeiten zur Befüllung mit Öl/Erdölprodukten sowie umfassende Prüfungen werden unter Anleitung des Kunden durchgeführt.

    8.7 Abnahmepflichtige Gegenstände und Bauwerke vor Beginn der umfassenden Prüfung müssen mit Betriebspersonal besetzt und mit der erforderlichen betrieblichen (Betriebs-)Dokumentation versehen sein; In diesen Einrichtungen müssen Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die den Anforderungen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Brandschutzes und der Betriebshygiene entsprechen. In Betrieb genommene Anlagen müssen mit standardmäßigen (gemäß der Konstruktionsdokumentation) Feuerlöschmitteln ausgestattet sein, einschließlich allgemeiner Zweck, Feuer und Alarmanlage, Mittel zur Umweltkontrolle von Ableitungen, Emissionen, Schadstofflecks sowie Kommunikationsmittel und ein Warnsystem für den Fall, dass dies möglich ist Notsituationen.

    8.8 Vor einer umfassenden Prüfung müssen Objekte und Bauwerke mit Energieressourcen, Wasser, Ersatzteilen und anderen für ihre normale Funktion erforderlichen Mitteln versorgt werden. Die spezifizierten Materialanforderungen werden vom Kunden erfüllt und müssen den in der Konstruktionsdokumentation und den entsprechenden Anweisungen angegebenen Mengen entsprechen.

    8.9 Im Rahmen der umfassenden Prüfung wird Folgendes durchgeführt: Befüllung von Rohrleitungen mit Öl/Erdölprodukten (auf dem linearen Teil, Prozessleitungen usw.), Überprüfung, Einstellung und gemeinsamer Verbundbetrieb von Geräten und Servicesystemen im Leerlauf, Betrieb unter Belastung und bringt eine stabile Konstruktion technologischer Modus Innerhalb von 72 Stunden werden die angegebenen Maßnahmen und Kontrollen im Rahmen umfassender Tests von Tanks, Be- und Entladeregalen und an anderen OST-Einrichtungen durchgeführt.

    8.10 Die umfassende Prüfung erfolgt durch den Kunden unter Einbindung eines Auftraggebers, einer Konstruktionsorganisation und ggf. Spezialisten des Geräteherstellers.

    8.11 Die unverzügliche Beseitigung von Mängeln, die bei einer umfassenden Prüfung festgestellt werden, obliegt dem Auftragnehmer, der den Mangel verursacht hat.

    8.12 Die Anzahl des Betriebspersonals und der technischen Ressourcen während der umfassenden Prüfung sowie die Betriebsweise der Anlage (einschließlich Betriebsparameter, Dauer, Zusammensetzung und Eigenschaften der Prüfumgebung, Temperaturbeschränkungen usw.) werden gemäß der umfassenden Prüfung festgelegt vom Kunden entwickeltes Testprogramm in Bezug auf dieses Objekt. Die Überwachung der Einhaltung der Betriebsparameter obliegt dem Kunden. Bei der Durchführung umfassender Tests von Geräten in Einrichtungen, die Verschmutzungsquellen darstellen atmosphärische Luft, es muss sichergestellt werden, dass Laborforschung Luftqualität in der von den Emissionen der Anlage betroffenen Zone gemäß dem vom Kunden genehmigten Programm. Die Ergebnisse dieser Laboruntersuchungen sind verbindlich integraler Bestandteil Unterlagen der Annahmekommission.

    8.13 Bei umfassenden Tests festgestellt zusätzliche Arbeit, die in der Konstruktionsdokumentation nicht vorgesehen sind, müssen vom Bau- und Montagebetrieb im Rahmen eines Zusatzvertrages durchgeführt werden. Gleichzeitig entstehen für den Kunden zusätzliche Arbeiten Projektdokumentation und es wird eine Frist für die Fertigstellung der Arbeiten und die Inbetriebnahme der Anlage festgelegt.

    8.14 Mängel an Prozessanlagen und Rohren, die bei umfassenden Tests oder früher festgestellt wurden, müssen vom Anlagenlieferanten auf Reklamation des Kunden hin beseitigt werden, bevor eine Bescheinigung über die Abnahme der Anlage für den Betrieb ausgestellt wird.

    Eine ähnliche Anforderung gilt für versteckte Herstellungsfehler, die dabei festgestellt werden hydraulischer TestÜberprüfen Sie Geräte und Rohre auf Festigkeit und prüfen Sie sie auf Undichtigkeiten. Aufgrund der festgestellten Mängel hat der Auftragnehmer gemeinsam mit einem Vertreter der Prüfstelle entsprechende Berichte zu erstellen.