Umfassende Prüfung von Technologie- und Hilfssystemen. Umfassende Prüfungen. Durchführung organisatorischer und vorbereitender Ingenieurarbeiten. Umfassende Prüfungen


Überwachungs- und Kontrollsysteme wurden installiert und angepasst;
Genehmigungen für den Betrieb des Kraftwerks wurden von den Aufsichtsbehörden eingeholt.
1.2.7. Umfangreiche Tests sind vom Kunden durchzuführen. Bei umfassenden Tests sollte dies überprüft werden Zusammenarbeit Haupteinheiten und alles Hilfsausrüstung unter Last.
Als Beginn einer umfassenden Prüfung eines Kraftwerks gilt der Moment, in dem es unter Last eingeschaltet wird.
Eine umfassende Prüfung von Geräten nach im Projekt nicht vorgesehenen Schemata ist untersagt.
Es wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung der Ausrüstung von Kraftwerken und Kesselhäusern unter der Bedingung durchgeführt wird, dass die Hauptausrüstung 72 Stunden lang normal und kontinuierlich mit dem Hauptbrennstoff mit einer Nennlast und Auslegungsparametern von Dampf betrieben wird [für Gasturbineneinheiten ( GTU) - Gas] für ein Wärmekraftwerk, Druck und Wasserdurchfluss für ein Wasserkraftwerk im Startkomplex und mit ständigem oder abwechselndem Betrieb aller im Startkomplex enthaltenen Hilfsgeräte.
IN elektrische Netzwerke Es wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs unter Last der Umspannwerksausrüstung für 72 Stunden und der Stromleitungen für 24 Stunden durchgeführt wird.
In Wärmenetzen wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs der Geräte unter Last für 24 Stunden durchgeführt wird. Nenndruck im Startkomplex zur Verfügung gestellt.
Voraussetzung für eine umfassende Prüfung ist bei Gasturbinenanlagen darüber hinaus der erfolgreiche Abschluss von 10, bei hydraulischen Anlagen von Wasserkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken 3 automatische Starts.
Bei umfassenden Tests wurden die im Projekt vorgesehenen Kontroll- und Messgeräte, Verriegelungen, Alarmgeräte usw. getestet Fernbedienung, Schutz und automatische Steuerung, die keine betriebliche Anpassung erfordern.
Wenn keine umfassende Prüfung des Hauptbrennstoffs oder der Nennlast und Auslegungsparameter Dampf (für eine Gasturbineneinheit – Gas) für ein Wärmekraftwerk, Druck und Wasserdurchfluss für ein Wasserkraftwerk oder Last für ein Umspannwerk durchgeführt werden kann, Stromleitungen während gemeinsamer oder getrennter Tests und Kühlmittelparameter für Wärmenetze können aus irgendeinem Grund nicht erreicht werden, der nicht mit der Nichterfüllung der vom Startkomplex vorgesehenen Arbeiten, der Entscheidung, umfassende Tests für Reservebrennstoff durchzuführen, sowie Grenzparametern zusammenhängt und Lasten werden übernommen und aufgebaut Annahmeausschuss und sind im Inbetriebnahmezertifikat des Startkomplexes angegeben.
1.2.8. Um eine Energieanlage (Startkomplex) für die Präsentation vor der Abnahmekommission vorzubereiten, muss der Kunde eine Arbeitskommission einsetzen, die die Anlagen nach deren Ausführung gesetzeskonform abnimmt Einzeltests für umfassende Tests. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Gesetzes ist der Kunde für die Sicherheit der Ausrüstung verantwortlich.
Die Arbeitskommission muss die Geräte nach umfassender Prüfung und Beseitigung festgestellter Mängel und Mängel gesetzeskonform abnehmen und außerdem ein Gesetz über die Bereitschaft fertiggestellter Gebäude und Bauwerke zur Vorlage an die Abnahmekommission erstellen.
Bei Bedarf sollten Arbeitskommissionen spezialisierte Unterausschüsse bilden (Bau, Turbine, Kessel, Hydraulik, Elektrik, Überwachungs- und Steuerungssysteme usw.).
Die Unterausschüsse müssen Schlussfolgerungen über den Zustand des ihrem Profil entsprechenden Anlagenteils und dessen Bereitschaft zur umfassenden Geräteprüfung und Inbetriebnahme ziehen, die von der Arbeitskommission zu genehmigen sind.
1.2.9. Bei der Abnahme von Anlagen, Gebäuden und Bauwerken durch die Arbeitskommission erfolgt die Generalunternehmerschaft Bauorganisation hat dem Kunden im erforderlichen Umfang Unterlagen zur Verfügung zu stellen aktuelles SNiP und Branchenakzeptanzregeln.
1.2.10. Die Kontrolle über die Beseitigung der von der Arbeitskommission festgestellten Mängel und Mängel obliegt dem Kunden, der die Energieanlagen zur Abnahme vorlegt.
1.2.11. Die Inbetriebnahme von Startanlagen, Warteschlangen oder Energieanlagen insgesamt muss durch den Abnahmeausschuss erfolgen.
Der Abnahmeausschuss wird von der Regierung der Russischen Föderation, dem Ministerium für Brennstoffe und Energie der Russischen Föderation oder niedrigeren Verwaltungsorganen sowie Investoren ernannt, abhängig von der Bedeutung, den geschätzten Kosten der Startanlage und den Finanzierungsquellen für den Bau.
1.2.12. Die Inbetriebnahme von Geräten, Gebäuden und Bauwerken mit Mängeln und Mängeln ist untersagt.
Nach umfassender Prüfung und Beseitigung festgestellter Mängel und Mängel muss die Abnahmekommission eine Abnahmebescheinigung für den Betrieb der Anlage mit zugehörigen Gebäuden und Bauwerken ausstellen. Der Abnahmeausschuss legt die Dauer des Zeitraums für die Entwicklung von Seriengeräten fest, in dem die erforderlichen Tests, Anpassungs- und Entwicklungsarbeiten abgeschlossen und der Betrieb der Geräte mit den Auslegungsparametern sichergestellt werden müssen. Für Prototypengeräte wird der Entwicklungszeitraum vom Kunden (Investoren) gemäß dem Koordinierungsplan für die Feinabstimmung, Anpassung und Entwicklung dieser Geräte festgelegt.
1.2.13. Der Kunde muss der Abnahmekommission die von der Arbeitskommission erstellten Unterlagen in dem Umfang zur Verfügung stellen, der in den aktuellen SNiP- und Branchenabnahmeregeln vorgesehen ist.
Alle Dokumente müssen in einem Gesamtkatalog erfasst werden und separate Dokumentenordner müssen beglaubigte Verzeichnisse der Inhalte enthalten. Die Unterlagen sind zusammen mit den von der Abnahmekommission erstellten Unterlagen im technischen Archiv des Kunden aufzubewahren.
1.2.14. Abgeschlossener Bau von freistehenden Gebäuden, Bauwerken und elektrische Geräte, eingebaute oder angeschlossene Räumlichkeiten für Produktion, Hilfsproduktion und Hilfszwecke mit darin installierter Ausrüstung, Steuerung und Kommunikation werden von Arbeitskommissionen zum Betrieb angenommen, da sie vor der Abnahme des Startkomplexes zur Vorlage beim Abnahmeausschuss bereit sind.
1.2.15. Experimentelle (experimentelle), pilotindustrielle energietechnische Anlagen bedürfen der Inbetriebnahme durch den Abnahmeausschuss, wenn sie zur Durchführung von Experimenten oder zur Herstellung der im Projekt vorgesehenen Produkte bereit sind.
1.2.16. Der Unterwasserteil aller Wasserbauwerke (mit eingebetteter Instrumentierung und Ausrüstung) sowie Navigations- und Fischpassgeräte müssen im Rahmen des Startkomplexes fertiggestellt und vor der Flutung von der Arbeitskommission abgenommen werden. Ihre endgültige Abnahme im vollen Auslegungsumfang muss bei der Inbetriebnahme der gesamten Kraftwerksanlage erfolgen. Die Erlaubnis zum Fluten einer Grube und Blockieren von Flussbetten (für Wasserkraftwerke) wird von der staatlichen Abnahmekommission oder einer vom Ministerium für Brennstoffe und Energie der Russischen Föderation speziell ernannten Kommission erteilt.
1.2.17. Als Datum der Inbetriebnahme der Anlage gilt das Datum der Unterzeichnung des Gesetzes durch die Abnahmekommission.

1.3. Personal

1.3.1. In Energieanlagen der Elektrizitätswirtschaft dürfen Personen arbeiten, die über eine besondere Ausbildung verfügen und eine Ausbildung absolviert haben, die den Anforderungen für die Stelle entspricht.
1.3.2. Personen, die eine Berufsauswahl durchlaufen haben und eine Lizenz zur Leitung dieser Anlagen erhalten haben, dürfen direkt Einfluss auf die Kontrollorgane von Energieanlagen nehmen.
1.3.3. Personal, das dazu bestimmt ist, die Arbeit von Personen zu überwachen, die direkt Einfluss auf die Steuerung von Energieanlagen haben Wartung von Kraftwerken, müssen im Umfang der besonderen Anforderungen eine Schulung absolvieren.
1.3.4. Arbeitnehmer, die schwere Arbeiten und Arbeiten im Zusammenhang mit gefährlichen oder gefährlichen Arbeiten verrichten gefährliche Bedingungen Die Arbeit muss obligatorisch vorläufig (beim Eintritt in die Arbeit) und regelmäßig (während) durchlaufen werden Arbeitstätigkeit) ärztliche Untersuchungen zur Feststellung ihrer Eignung für die übertragene Arbeit und zur Vorbeugung von Berufskrankheiten.
Liste der schädlichen Produktionsfaktoren und Arbeiten, bei denen vorläufige und regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden, sowie das Verfahren zur Durchführung solcher Untersuchungen werden vom Gesundheitsministerium der Russischen Föderation festgelegt.
1.3.5. Bei Energieanlagen sollte es solche geben Festanstellung mit Personal, das darauf abzielt, die Bereitschaft zur Ausübung beruflicher Aufgaben sicherzustellen und seine Qualifikationen zu erhalten. Schulungen und Unterweisungen zum Thema Arbeitssicherheit müssen kontinuierlich und mehrstufig erfolgen.
1.3.6. Sicherstellung der Arbeit mit Personal in Energieanlagen, stationären Ausbildungseinrichtungen, Ausbildungszentren und anderen spezialisierten Einrichtungen Bildungseinrichtungen.
Die Schulungs- und Produktionseinheit für die Personalschulung muss über Schulungsgelände verfügen. Klassenzimmer, Werkstätten, Labore, müssen ausgestattet sein technische Mittel Schul-und Berufsbildung. In die Personalschulung sollten hochqualifizierte Fachkräfte einbezogen werden.
1.3.7. In Energieanlagen müssen gemäß den Standardvorschriften eine technische Bibliothek, ein technisches Büro sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzräume funktionieren.
1.3.8. Energieanlagen und andere Organisationen der Elektrizitätswirtschaft müssen daran arbeiten, junge Menschen und andere soziodemografische Gruppen der Bevölkerung einzubeziehen und professionell an die Arbeit in der Branche heranzuführen.
1.3.9. Die Verantwortung für die Arbeit mit dem Personal einer Energieanlage liegt bei der Person, die das Eigentum dieser Energieanlage verwaltet.
1.3.10. Die Leitung des Prozesses der Ausbildung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualifikationen des Personals sollte von technischen Leitern übernommen werden, und die Kontrolle über seine Umsetzung sollte von den Leitern der Unternehmen (Organisationen) ausgeübt werden.
1.3.11. Je nach Mitarbeiterkategorie werden folgende Formen der Personalarbeit etabliert:
Ausbildung für eine neue Position (Beruf) mit berufsbegleitender Ausbildung (Praktikum);
Prüfung des Wissens über Regeln, Vorschriften und Anweisungen für technischer Betrieb, Arbeitsschutz, Industrie und Brandschutz;
Vervielfältigung;
Kontrollieren Sie Notfall- und Brandschutzübungen;
Sicherheits- und Gesundheitssicherheitsunterweisungen: einleitend, primär, wiederholt (periodisch), gezielt (aktuell);
spezielle Ausbildung;
Klassen zum feuertechnischen Minimum;
kontinuierlich Berufsausbildung zur Fortbildung.
1.3.12. Die Arbeit mit dem Personal wird nach Plänen organisiert und durchgeführt, die vom technischen Leiter des Kraftwerks oder der Struktureinheit genehmigt wurden:
bei Energieanlagen - mehrjährig oder jährlich;
in Strukturbereichen einer Energieanlage - vierteljährlich oder monatlich.
1.3.13. Arbeitspläne müssen folgende Bereiche enthalten:
Ausbildung neuer Arbeitskräfte;
Umschulung und Ausbildung von Arbeitnehmern in Nebenberufen und verwandten Berufen;

1. Programm

Umfassende Prüfung der maschinentechnischen Ausrüstung unter Last: Wartung und zusätzliche Anpassung der Mechanismen bei umfassender Prüfung der Ausrüstung unter Last unter Betriebsbedingungen mit Feststellung von Mängeln; Überwachung des Betriebs von Mechanismen und Hilfsgeräten, Wartung der Mechanismen technologischer Geräte nach deren Inbetriebnahme für die Zeit, die erforderlich ist, um einen stabilen und zuverlässigen Betrieb jedes Mechanismus zu gewährleisten; Einweisung Servicepersonal Kunde am Arbeitsplatz; Aufbereitung der Materialien für den Aufbau und den integrierten Betrieb

m Ausrüstung; Erstellung eines Abschlusszeugnisses; Zusammenstellung Technischer Bericht

über die geleistete Arbeit. Zusätzliche Arbeit

Sonderprüfungen und Arbeiten zur Beseitigung von Gerätemängeln sind im Programm nicht berücksichtigt und müssen in einer gesonderten Dokumentation geregelt werden.

Nach der individuellen Prüfung und Inbetriebnahme müssen die Geräte umfassenden Tests ohne Last, unter Last, in einer neutralen Umgebung oder mit Probelieferung der entworfenen Produkte unterzogen werden. Bei der umfassenden Prüfung handelt es sich um die Prüfung der Haupteinheiten und -anlagen einschließlich aller zugehörigen Geräte – Produktionslinien, Produktionsstätten, Abteilungen, Werkstätten und Gebäude, um die Betriebsbereitschaft der errichteten Anlage festzustellen.

Bei der umfassenden Prüfung einer Produktionslinie werden alle in der Linie enthaltenen Haupt- und Hilfseinrichtungen, Heizöfen, Hebe- und Transportvorrichtungen, Produktionsgeräte und Zubehörteile im Betriebszustand und unter Last getestet. Gleichzeitig werden Geräte, Geräte, Transportgeräte, Instrumentierung und Automatisierung angepasst und ihre Arbeit miteinander verknüpft, um die geplante Leistung der Geräte sowie eine genaue und präzise Umsetzung aller zu erreichen technologische Operationen Produktionsprozess

zur Herstellung von Produkten gemäß den Anforderungen der technischen Spezifikationen für deren Herstellung und Lieferung. Die Synchronität des Betriebs aller in der technologischen oder automatischen Linie enthaltenen Einheiten und Geräte wird überprüft und eine Probecharge von Produkten hergestellt.

Alle mit der Durchführung umfassender Prüfungen verbundenen Arbeiten und Kosten werden vom Kunden zu Lasten der Kerntätigkeiten nach einem von der Planungsorganisation erstellten und vom Kunden genehmigten Sondervoranschlag für die Inbetriebnahme der Anlage durchgeführt. Die Prüfung von Geräten, bei denen Industrieprodukte hergestellt werden, ist eine umfassende Prüfung und erfolgt auch auf Kosten der Haupttätigkeit des im Bau befindlichen Unternehmens. Der Kunde stellt alles Notwendige für eine umfassende Prüfung zur Verfügung: technologische Rohstoffe, Strom, Dampf, Druckluft , Kraftstoffe, Schmieröle, Produktions- und Hilfsstoffe, notwendige Instrumentierung, Produkte und Armaturen. Der Kunde beauftragt Vertreter des Generalvertrags und relevanter Subunternehmer (Installations- und Fachorganisationen) mit der Durchführung einer umfassenden Prüfung der Ausrüstung. Bei der umfassenden Prüfung der Geräte sind Fach- und Montage-Subunternehmer parallel zum Betriebspersonal des Kunden rund um die Uhr im Einsatz und überwachen die Arbeiten und Installationsmängel und Gerätestörungen, die während dieses Vorgangs festgestellt werden, umgehend beseitigen.

Art, Dauer und sonstige Bedingungen der umfassenden Prüfung (Probebetrieb) der in Betrieb genommenen Objekte werden durch einen besonderen Plan festgelegt. Es enthält: eine Liste der in Betrieb zu nehmenden Anlagen mit Angabe der Inbetriebnahmetermine;

ein Verzeichnis der Auftragsarbeiten mit Angabe der Ausführenden, bei wirtschaftlicher Ausführung auch mit Zuordnung zu innerbetrieblichen Leistungseinheiten;

Berechnung des Bedarfs an Hilfsstoffe, alle Arten von Energie, Werkzeuge, alle Arten von Transportmitteln sowie die Anzahl der Ingenieure und technischen Arbeiter und Arbeiter, die die Durchführung der Inbetriebnahmearbeiten sicherstellen. Diese Berechnungen müssen in physischer und monetärer Hinsicht durchgeführt und den Ausführenden des Werkes mitgeteilt werden.

Art und Dauer der umfassenden Prüfung von Geräten werden je nach Art der Produktionstechnologie in den entsprechenden Kapiteln des SNiP (Teil III) und den technischen Bedingungen für die Installation von Geräten festgelegt. In Ermangelung solcher Anweisungen können Produkte, die durch umfassende Tests der Ausrüstung erhalten werden können (vorbehaltlich der Einhaltung ihrer Standards und technische Anforderungen), sollten bewertet und von den Gesamtkosten umfassender Gerätetests ausgeschlossen werden. Ausgenommen sind auch die Kosten für Abfälle, die bei der umfassenden Prüfung von Geräten anfallen. Kosten für umfassende Tests neu eingeführter Unternehmen bzw. deren Einzelteile, die während der Anlaufphase produziert werden, sind als Teil der zukünftigen Ausgaben geplant.

3. Überwachung umfassender Tests

Art und Dauer der umfassenden Prüfung von Geräten werden je nach Art der Produktion durch die von den zuständigen Ministerien und Abteilungen genehmigten Regeln für die Inbetriebnahme fertiggestellter Bauunternehmen, Anlagen, Werkstätten und Produktionsanlagen verschiedener Branchen bestimmt UdSSR im Einvernehmen mit dem Staatlichen Baukomitee der UdSSR. Beispielsweise wird die Dauer komplexer Tests für Getreidemühlen, Futtermühlen, Saatgutreinigungsbetriebe, Saatgutverarbeitungsbetriebe für Mais und Anlagen der Aufzugsindustrie mit kontinuierlichem Betrieb ohne Ausfallzeiten von mindestens 8 Stunden am Tag festgelegt: Leerlauf – 24 Stunden; im Betriebsmodus - 48 Stunden. Gleichzeitig müssen Mühlen und Getreidefabriken die Produktion der im Projekt vorgesehenen Produkte sicherstellen.

Sofern keine Vorgaben zu Art und Dauer umfassender Prüfungen vorliegen, werden diese durch den Arbeitsabnahmeausschuss festgelegt. Die Dauer einer umfassenden Prüfung der Ausrüstung sollte in der Regel 72 Stunden im Normalfall nicht überschreiten unterbrechungsfreien Betrieb

im Betriebsmodus.

Der Beginn der umfassenden Prüfung und des gesamten technologischen Schemas wird durch eine besondere Anordnung der Direktion des im Bau befindlichen Unternehmens (Rekonstruktion) formalisiert, in der das Verfahren und der Zeitpunkt für die Durchführung umfassender Prüfungen der Ausrüstung und Inbetriebnahmearbeiten sowie die dafür verantwortlichen Personen festgelegt werden deren Umsetzung. Die Dauer der Inbetriebnahmearbeiten wird gemäß den vom Ministerium (Abteilung) der UdSSR genehmigten Standards für jede Produktionsart separat festgelegt. Die umfassende Prüfung der Ausrüstung und des gesamten Produktionsablaufplans erfolgt durch das Produktions- und Betriebspersonal des im Bau befindlichen Unternehmens (Umbau) unter Beteiligung von Vertretern des Generalunternehmers und der an der Installation der Ausrüstung beteiligten Subunternehmer sowie der Mitglieder Arbeitskommission

bei Inbetriebnahme der Anlage.

Betriebsanweisungen und Anordnungen für die Durchführung des technologischen Prozesses während der Zeit der umfassenden Prüfung, Inbetriebnahme und Anpassung des produktionstechnischen Schemas, die vom Leiter einer spezialisierten Inbetriebnahmeorganisation erteilt werden, sind für das an der Durchführung beteiligte Bedienpersonal verbindlich funktioniert. Stornierung von Weisungen und Aufträgen durch den Leiter einer spezialisierten Inbetriebnahmeeinrichtung 0r. Die Organisation kann nur vom Chefingenieur des Unternehmens oder einer autorisierten Person durchgeführt werden. Der Leiter der Inbetriebnahmeorganisation stimmt alle grundlegenden Entscheidungen zur Inbetriebnahme und Anpassung der Produktion mit dem Chefingenieur des Unternehmens ab.

Eine umfassende Prüfung des produktionstechnischen Schemas sollte auf inerten Medien beginnen, gefolgt von der Überführung in die Arbeitsumgebung vor der Lieferung des im Projekt vorgesehenen fertigen Produkts. Merkmale Organisation und Verfahren zur umfassenden Prüfung des technologischen Schemas und Inbetriebnahmearbeiten für bestimmte Arten Produktionen festgelegt werden technische Vorschriften, Startanweisungen und Zeitpläne zur Festlegung von Phasen, Reihenfolge und Sonderkonditionen Inbetriebnahme und Inbetriebnahme. Diese Dokumente werden von Unternehmen gemeinsam mit Designorganisationen entwickelt und in der vom Kundenministerium der UdSSR festgelegten Weise genehmigt.

Installierte Ausrüstung, das eine umfassende Prüfung oder Einzelprüfung unter Last bestanden hat, wenn für dieses Gerät keine umfassende Prüfung erforderlich ist, wird von der Arbeitskommission gemäß einem Gesetz zur Vorlage bei der staatlichen Abnahmekommission zum Betrieb angenommen.

Eine umfassende Prüfung eines kombinierten technologischen Schemas, das die Herstellung mehrerer Produkttypen auf derselben Ausrüstung vorsieht, kann durchgeführt werden, um nur einen dieser Produkttypen herzustellen. Die Entscheidung zu dieser Frage trifft die Geschäftsführung des im Bau (Umbau) befindlichen Unternehmens im Einvernehmen mit der staatlichen Abnahmekommission.

Bau separat abgeschlossen stehende Räumlichkeiten und Bauwerke, eingebaute oder angebaute Räumlichkeiten für Produktions- und Nebenzwecke, die Teil der Anlage sind, werden, wenn ihre Inbetriebnahme während der Errichtung der Anlage erforderlich ist, von Arbeitskommissionen in betriebsbereitem Zustand übernommen, mit ihre anschließende Präsentation bei der Landesabnahmekommission, die die Anlage als Ganzes abnimmt.

Inbetriebnahmeverfahren Lüftungsanlagen Und

Die Klimaanlage wird durch SNiP III-28-75 festgelegt, das die folgenden Grundanforderungen vorsieht:

Die Abnahme der spezifizierten Systeme und Anlagen muss nach deren Vorabprüfung und Einstellung durch den Montagebetrieb unter der Voraussetzung eines kontinuierlichen und ordnungsgemäßen Betriebs für 7 Stunden mit anschließender Ausstellung einer Abnahmebescheinigung erfolgen. Bei der Abnahme eines Objekts durch die staatliche Kommission kann der Mangel an Kühlmittel in der warmen Jahreszeit kein Hindernis für die allgemeine Akzeptanz von Lüftungsanlagen und Klimaanlagen sein;

Tests auf hygienische und hygienische Wirkung und Anpassung Lüftungsgeräte muss bei voller technologischer Auslastung der belüfteten Räumlichkeiten durchgeführt werden.

Die Ergebnisse der umfassenden Geräteprüfung werden in der Geräteabnahmebescheinigung der Arbeitskommission vermerkt, die nach der in SNiP II1-3-81 angegebenen Formel erstellt wird.

Komplett fertiggestellte Kraftwerke, Kesselhäuser (Dampf und Warmwasser), Elektro- und Wärmenetzanlagen sowie, je nach Komplexität der Kraftwerksanlage, deren Warteschlangen und Anlaufkomplexe müssen in der festgelegten Weise in Betrieb genommen werden aktuelle Regeln. Diese Anforderung gilt auch für die Inbetriebnahme von Energieanlagen nach Erweiterung und Umbau.

1.2.2

Der Startkomplex muss umfassen normaler Betrieb bei gegebenen Parametern Teil des gesamten Auslegungsvolumens einer Energieanlage, bestehend aus einer Menge von Bauwerken und Objekten, die bestimmten Kraftwerken oder der Kraftwerksanlage als Ganzes (ohne Bezug auf bestimmte Kraftwerke) zugeordnet sind.

Es sollte Folgendes umfassen: Ausrüstung, Bauwerke, Gebäude (oder Teile davon) für die Hauptproduktion, Hilfsproduktion, Hilfs-, Haushalts-, Transport-, Reparatur- und Lagerzwecke, Grünanlagen, Einrichtungen der öffentlichen Gastronomie, Gesundheitszentren, Versand- und Technologiekontrolleinrichtungen (SDTU) , Kommunikation, Technische Kommunikation, Aufbereitungsanlagen, die die Erzeugung, Übertragung und Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie und Wärme gewährleisten, die Durchfahrt von Schiffen oder Fischen durch Schifffahrts- oder Fischpassieranlagen. Soweit das Projekt für diesen Startkomplex vorsieht, müssen normale Sanitär- und Lebensbedingungen sowie die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Umweltschutz gewährleistet sein Umfeld, Brandschutz.

1.2.3

Vor der Inbetriebnahme einer Energieanlage (Anlaufkomplex) muss Folgendes durchgeführt werden:

individuelle Gerätetests und Funktionstests einzelne Systeme, endet für Aggregate mit einem Probelauf der Haupt- und Hilfsausrüstung;

umfassende Prüfung der Ausrüstung.

Bei der Errichtung und Montage von Gebäuden und Bauwerken muss eine Zwischenabnahme von Geräteeinheiten und Bauwerken durchgeführt werden versteckte Arbeit.

1.2.4

Einzel- und Funktionstests von Geräten und einzelnen Systemen werden unter Einbindung des Kundenpersonals nach Entwurfsplänen nach Abschluss aller Bau- und Bauarbeiten durchgeführt Installationsarbeiten für diesen Knoten. Vor Einzel- und Funktionsprüfungen ist die Einhaltung dieser Regeln zu prüfen, Bauvorschriften und Regeln, Standards, einschließlich Arbeitssicherheitsstandards, Normen technologisches Design, Regeln staatlicher Kontroll- und Aufsichtsbehörden, Normen und Anforderungen der Umweltgesetzgebung und anderer staatlicher Aufsichtsbehörden, Regeln für die Installation elektrischer Anlagen, Arbeitsschutzregeln, Explosions- und Brandschutzregeln.

1.2.5

Mängel und Mängel, die bei Bau und Montage entstanden sind, sowie bei Einzel- und Funktionsprüfungen festgestellte Gerätemängel sind bautechnisch zu beseitigen, Installationsorganisationen und Produktionsstätten vor Beginn umfassender Tests.

1.2.6

Vor umfassenden Tests von Energieanlagen werden Probeläufe durchgeführt. Beim Probelauf muss die Funktionsfähigkeit des Gerätes überprüft und überprüft werden technologische Schemata, Sicherheit ihres Betriebs; Alle Überwachungs- und Steuerungssysteme wurden überprüft und konfiguriert, einschließlich automatischer Regler, Schutz- und Verriegelungsgeräte, Alarmgeräte und Instrumentierung.

Vor dem Testlauf müssen die Voraussetzungen für eine zuverlässige und zuverlässige Funktion erfüllt sein sicheren Betrieb Energieanlage:

Das Betriebs- und Wartungspersonal ist besetzt, geschult (mit Wissensprüfung), Betriebsanweisungen, Arbeitssicherheitsanweisungen und Betriebspläne werden entwickelt und genehmigt. technische Dokumentation zu Buchhaltung und Berichterstattung;

Reserven an Treibstoff, Materialien, Werkzeugen und Ersatzteilen wurden vorbereitet;

SDTU mit Kommunikationsleitungen, Systeme wurden in Betrieb genommen Feueralarm und Feuerlöschung, Notbeleuchtung, Belüftung;

Überwachungs- und Kontrollsysteme wurden installiert und angepasst;

Genehmigungen für den Betrieb der Energieanlage wurden von den staatlichen Kontroll- und Aufsichtsbehörden eingeholt.

1.2.7

Umfangreiche Tests müssen vom Kunden durchgeführt werden. Bei umfassenden Tests sollte die gemeinsame Funktion der Hauptaggregate und aller Hilfsgeräte unter Last überprüft werden.

Als Beginn einer umfassenden Prüfung eines Kraftwerks gilt der Moment, in dem es ans Netz geht oder unter Last steht.

Eine umfassende Prüfung von Geräten nach im Projekt nicht vorgesehenen Schemata ist nicht zulässig.

Es wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung der Ausrüstung von Kraftwerken und Kesselhäusern unter der Bedingung durchgeführt wird, dass die Hauptausrüstung 72 Stunden lang normal und kontinuierlich mit dem Hauptbrennstoff mit einer Nennlast und Auslegungsparametern von Dampf betrieben wird (für Gasturbineneinheiten ( GTU) - Gas) für ein Wärmekraftwerk, Druck und Wasserdurchfluss für ein Wasserkraftwerk im Startkomplex und mit ständigem oder abwechselndem Betrieb aller im Startkomplex enthaltenen Hilfsgeräte.

In Stromnetzen wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs unter Last der Umspannwerksausrüstung für 72 Stunden und der Stromleitungen für 24 Stunden durchgeführt wird.

In Wärmenetzen wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs der Geräte unter Last für 24 Stunden bei dem im Anlaufkomplex bereitgestellten Nenndruck durchgeführt wird.

Voraussetzung für eine umfassende Prüfung ist bei Gasturbinenanlagen darüber hinaus der erfolgreiche Abschluss von 10, bei hydraulischen Anlagen von Wasserkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken 3 automatische Starts.

Bei einer umfassenden Prüfung sollten die im Entwurf vorgesehenen Instrumentierungs-, Verriegelungs-, Signal- und Fernsteuerungs-, Schutz- und automatischen Steuergeräte einbezogen werden, die keiner betrieblichen Anpassung bedürfen.

Wenn eine umfassende Prüfung des Hauptbrennstoffs oder der Nennlast und Auslegungsparameter Dampf (für eine Gasturbineneinheit – Gas) für ein Wärmekraftwerk, Druck und Wasserdurchfluss für ein Wasserkraftwerk oder Last für ein Umspannwerk nicht möglich ist, Stromleitungen während gemeinsamer oder getrennter Tests und Kühlmittelparameter für Wärmenetze können aus irgendeinem Grund nicht erreicht werden, der nicht mit der Nichterfüllung der vom Startkomplex vorgesehenen Arbeiten, der Entscheidung, einen umfassenden Test des Reservebrennstoffs durchzuführen, sowie der Maximale Parameter und Belastungen werden von der Abnahmekommission akzeptiert und festgelegt und im Inbetriebnahmezertifikat des Startkomplexes festgelegt.

1.2.8

Zur Vorbereitung der Kraftwerksanlage (Inbetriebnahmeanlage) auf die Vorlage vor der Abnahmekommission muss eine Arbeitskommission eingesetzt werden, die nach Durchführung ihrer Einzelprüfungen die Anlagen gesetzeskonform zur umfassenden Prüfung abnimmt. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Gesetzes ist die Organisation für die Sicherheit der Ausrüstung verantwortlich.

1.2.9

Die Inbetriebnahme von Geräten, Gebäuden und Bauwerken mit Mängeln und Mängeln ist nicht gestattet.

Nach umfassender Prüfung und Beseitigung festgestellter Mängel und Mängel wird eine Abnahmebescheinigung für den Betrieb der Anlage mit zugehörigen Gebäuden und Bauwerken erstellt. Es wird die Dauer des Zeitraums zur Beherrschung von Seriengeräten festgelegt, in dem die erforderlichen Tests, Anpassungs- und Entwicklungsarbeiten abgeschlossen und der Betrieb der Geräte mit Designindikatoren sichergestellt werden müssen.

1.2.10

Die Organisation muss der Abnahmekommission die von der Arbeitskommission erstellten Unterlagen in dem in den aktuellen Regulierungsdokumenten vorgesehenen Umfang zur Verfügung stellen.

1.2.11

Fertiggestellte Bauten von freistehenden Gebäuden, Bauwerken und Elektrogeräten, eingebaute oder angeschlossene Räumlichkeiten für Produktion, Nebenproduktion und Hilfszwecke mit darin installierter Ausrüstung, Steuerung und Kommunikation werden von Arbeitskommissionen zum Betrieb übernommen.

1.2.12

Experimentelle (experimentelle), pilotindustrielle energietechnische Anlagen bedürfen der Inbetriebnahme durch den Abnahmeausschuss, wenn sie zur Durchführung von Experimenten oder zur Herstellung der im Projekt vorgesehenen Produkte bereit sind.

Regeln für den technischen Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen

Kapitel 1.3. Inbetriebnahme elektrischer Anlagen

1.3.1. Neue oder umgebaute Elektroanlagen und Inbetriebnahmekomplexe müssen in der in dieser Ordnung und anderen behördlichen Dokumenten festgelegten Weise in Betrieb genommen werden.

1.3.2. Bevor mit der Installation oder dem Umbau elektrischer Anlagen begonnen wird, ist Folgendes erforderlich:

erhalten technische Spezifikationen in einem Energieversorgungsunternehmen;

ausführen Projektdokumentation;

Koordinieren Sie die Projektdokumentation mit dem Energieversorgungsunternehmen, das die technischen Spezifikationen herausgegeben hat, und der staatlichen Energieaufsichtsbehörde.

1.3.3. Vor der Inbetriebnahme elektrischer Anlagen ist folgendes durchzuführen:

beim Bau und der Installation einer Energieanlage - Zwischenabnahme von Geräteeinheiten und Bauwerken, einschließlich versteckter Arbeiten;

Abnahmeprüfungen von Geräten und Inbetriebnahmeprüfungen einzelner Elektroinstallationssysteme;

umfassende Prüfung der Ausrüstung.

1.3.4. Abnahmeprüfungen von Geräten und Inbetriebnahmeprüfungen einzelner Anlagen sind nach Abschluss aller Bau- und Installationsarbeiten an der zu liefernden Elektroanlage und umfassender Prüfung durch den Auftragnehmer (Generalunternehmer) unter Einbindung des Personals des Auftraggebers nach Entwurfsplänen durchzuführen sind vom Kunden durchzuführen.

1.3.5. Vor Abnahme- und Inbetriebnahmetests sowie umfassenden Tests von Geräten ist die Einhaltung dieser Regeln, Elektroinstallationsregeln, Bauvorschriften und Vorschriften zu überprüfen. staatliche Standards, Arbeitsschutzvorschriften, Explosions- und Brandschutzvorschriften, Anweisungen von Herstellern, Anweisungen zur Installation von Geräten.

1.3.6. Zur Durchführung der Inbetriebnahme und Prüfung elektrischer Anlagen ist das Einschalten elektrischer Anlagen gemäß Auslegungsplan auf Grundlage einer befristeten Genehmigung der Landesenergieaufsichtsbehörden zulässig.

1.3.7. Bei einer umfassenden Geräteprüfung müssen die Funktionsfähigkeit der Geräte und technologischen Systeme sowie die Sicherheit ihres Betriebs überprüft werden; Alle Überwachungs- und Steuerungssysteme, Schutz- und Verriegelungsgeräte, Alarmgeräte und Instrumentierung wurden überprüft und konfiguriert. Es wird davon ausgegangen, dass eine umfassende Prüfung unter der Bedingung eines normalen und kontinuierlichen Betriebs der Haupt- und Hilfsausrüstung für 72 Stunden und der Stromleitung für 24 Stunden durchgeführt wird.

1.3.8. Mängel und Mängel, die während der Bau- und Installationsphase entstanden sind, sowie Gerätemängel, die bei Abnahme- und Inbetriebnahmetests und umfassenden Tests elektrischer Anlagen festgestellt wurden, müssen beseitigt werden. Eine Übernahme zum Betrieb elektrischer Anlagen mit Mängeln und Mängeln ist nicht gestattet.

1.3.9. Vor der Prüfung und Abnahme müssen die Voraussetzungen für einen zuverlässigen und sicheren Betrieb der Energieanlage geschaffen werden:

Elektro- und Elektrotechnikpersonal ist personell ausgestattet und geschult (mit Wissensprüfung);

Betriebsanweisungen, Arbeitsschutzanweisungen und Betriebspläne, technische Dokumentation für die Buchhaltung und Berichterstattung wurden entwickelt und genehmigt;

vorbereitet und getestet Schutzausrüstung, Werkzeuge, Ersatzteile und Materialien;

Kommunikations-, Alarm- und Feuerlösch-, Notbeleuchtungs- und Lüftungsanlagen wurden in Betrieb genommen.

1.3.10. Elektroinstallationen müssen vor der Inbetriebnahme vom Verbraucher (Kunden) in der vorgeschriebenen Weise abgenommen werden.

1.3.11. Die Spannungsversorgung elektrischer Anlagen erfolgt nur nach Genehmigung der staatlichen Energieaufsichtsbehörden und auf der Grundlage eines Stromliefervertrages zwischen dem Verbraucher und dem Energieversorgungsunternehmen.


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Die Inbetriebnahmeorganisation konfiguriert Parameter, installiert Schutz und Eigenschaften elektrischer Geräte, prüft Steuer-, Schutz- und Alarmkreise sowie elektrische Geräte Leerlauf zur Vorbereitung auf die Einzelprüfung von Prozessgeräten gemäß den Anforderungen von SNiP 3.05.05-84 (Anhang 1) und SNiP 3.05.06-85.
Nach Einzelprüfungen gilt das elektrische Betriebsmittel als für den Betrieb abgenommen. Gleichzeitig erstellt die auftraggebende Organisation Protokolle zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel mit Hochspannung, zur Überprüfung von Erdungen und Erdungsgeräten sowie zur Durchführung grundlegender Protokolle und übermittelt sie dem Kunden in einer Ausfertigung elektrische Diagramme. Protokollformulare finden Sie in den Anhängen.
Die Durchführung der einzelnen Prüfungen wird durch eine Bescheinigung über die technische Bereitschaft der elektrischen Betriebsmittel für eine umfassende Prüfung dokumentiert. Die Form des Gesetzes ist in Anhang 1 von SNiP 3.01.04-87 angegeben.

Umfassende Prüfung elektrischer Geräte

Bei der umfassenden Prüfung werden folgende Arbeiten durchgeführt:
- Sicherstellung gegenseitiger Verbindungen, Anpassung und Einstellung der Eigenschaften und Parameter einzelner Geräte und Funktionsgruppen einer elektrischen Anlage, um darauf bestimmte Betriebsmodi sicherzustellen;
- Prüfung der Elektroinstallation vollständiges Schema im Leerlauf und unter Last in allen Betriebsmodi, um umfassende Tests vorzubereiten technologische Ausrüstung.
Die Wartung elektrischer Geräte erfolgt durch den Kunden. Die Ergebnisse der umfassenden Prüfung elektrischer Betriebsmittel werden in der Abnahmebescheinigung in der angegebenen Form dokumentiert.
Bereitschaft abgeschlossen Elektroinstallationsarbeiten für die Lieferung und Abnahme wird durch die Bescheinigung über die technische Bereitschaft der Elektroinstallationsarbeiten (Formular, Muster) bestimmt, die nach Einzelprüfungen die Grundlage für die Organisation der Arbeit der Arbeitskommission für die Abnahme von Geräten ist. Mit der technischen Bereitschaftsbescheinigung kann die Abnahme von Elektroinstallationsarbeiten formalisiert werden, wenn die Arbeitskommission noch nicht gebildet ist.
Ausgefüllte Abnahmedokumentationen als Teil aller im Anhang aufgeführten technischen Dokumentationen werden nach Ausstellung einer Bescheinigung über die technische Bereitschaft für Elektroinstallationsarbeiten an den Generalunternehmer zur anschließenden Vorlage bei der Arbeitskommission zur Geräteabnahme nach Einzelprüfungen übergeben; Nach Abschluss der Arbeiten der Kommission und Erstellung des entsprechenden Gesetzes wird die fertige Dokumentation zusammen mit der elektrischen Ausrüstung an den Kunden übergeben.
Die Dokumentation der Inbetriebnahmearbeiten wird den Kommissionen zur Abnahme der Geräte nach Einzelprüfungen vorgelegt und bei der Erstellung einer Bescheinigung über die technische Bereitschaft für Elektroinstallationsarbeiten beim Kunden oder im Inbetriebnahmebetrieb aufbewahrt.

Allgemeine Formen der Abnahmedokumentation:

- Bescheinigung über die Annahme und Übergabe der Ausrüstung zur Installation;
- Bescheinigung über die Bereitschaft des baulichen Teils der Räumlichkeiten (Bauwerke) für Elektroinstallationsarbeiten;
- EIN BEISPIEL FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES BEREITSCHAFTSAKTS DES BAUTEILS DER RÄUME FÜR ELEKTRISCHE INSTALLATIONSARBEITEN;
- BESCHEINIGUNG über die Mängelbeseitigung;
- Ein Beispiel für die Erstellung eines Zertifikats zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Befestigungshaken für Kronleuchter und Lampen;
- EIN BEISPIEL FÜR DIE AUSFÜHRUNG EINES BERICHTS ZUR ÜBERPRÜFUNG DES BELEUCHTUNGSNETZES AUF RICHTIGE ZÜNDUNG DER INNENBELEUCHTUNG;
- EIN BEISPIEL FÜR DIE AUSFÜHRUNG EINES BERICHTS ZUR ÜBERPRÜFUNG EINES BELEUCHTUNGSNETZES AUF FUNKTIONSWEISE UND KORREKTE INSTALLATION VON INSTALLATIONSGERÄTEN;
- Bescheinigung über die Inspektion versteckter Arbeiten bei der Installation von Erdungsgeräten.

Dokumentenformulare für die elektrische Ausrüstung von Schaltanlagen von Umspannwerken mit einer Spannung bis einschließlich 35 kV:

- Abnahmebescheinigung für den Einbau eines Leistungstransformators;
- Protokoll zur Inspektion und Prüfung der installierten elektrischen Ausrüstung von Schaltanlagen und Umspannwerken mit einer Spannung bis einschließlich 35 kV.